Fakten zur Saisonarbeit im Hotel
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Fakten zur Saisonarbeit im Hotel

19.12.2016 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Saisonarbeit im Hotel wird von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern durch den Tourismusboom seit 2009 immer stärker abgefragt. Daraus ergeben sich Chancen für beide Seiten, deren rechtlichen Rahmenbedingungen es aber zu beachten gilt

Auch so ein typischer Job für Saisonarbeit im Hotel: Die Reinigung eines Pools
Auch so ein typischer Job für Saisonarbeit im Hotel: Die Reinigung eines Pools

Wenn die momentane Auftragslage in einem Hotelbetrieb es verlangt, dass mehr Mitarbeiter eingestellt werden müssen, greifen Arbeitgeber immer stärker auf Saisonarbeiter zurück, um Engpässe kurzfristig zu überbrücken. Meist ist das zum Beispiel in der Urlaubssaison der Fall.

Rahmenbedingungen für Saisonarbeit im Hotel

Die Hotellerie gehört zu den Branchen, in denen die betriebliche Auslastung so unterschiedlich ausfällt, dass oftmals keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse möglich sind. Aus diesem Grund ist die Saisonarbeit im Hotel  sehr gefragt. Da es sich bei der Saisonarbeit grundsätzlich um eine zeitlich befristete Arbeit handelt, müssen einige Kriterien beachtet werden, damit es von rechtlicher Seite keine Schwierigkeiten gibt:

  • Saisonarbeit ist auf maximal sechs Monate pro Kalenderjahr begrenzt
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens 18 Jahre alt sein
  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 30 Stunden bei durchschnittlich sechs Stunden/Tag
  • Der Saisonarbeiter ist sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: Beschäftigungsdauer beträgt weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage)

Saisonarbeit gewährleistet einem Hotelbetrieb ein gewisses Maß an Flexibilität. Denn wenn die Auftragslage es verlangt, können sie Mitarbeiter für einen vorab festgelegten Zeitraum einstellen und nach der Hochsaison wieder entlassen. Saisonarbeiter profitieren davon, dass sie oft zu attraktiven Konditionen engagiert werden und zum Beispiel auch entsprechend für Überstunden bezahlt werden.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Saisonarbeit kann im Hotel zum Beispiel als kurzfristige Beschäftigung auf 450-Euro Basis stattfinden. Entscheiden sich Arbeitgeber für dieses Arbeitsverhältnis, dann beschäftigen sie ihre Angestellten entweder

  • bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen nicht länger als zwei Monate oder
  • für einen längeren Zeitraum, wenn es weniger als fünf Arbeitstage pro Woche gibt

Allerdings darf der kurzfristig Beschäftigte nicht mehr als insgesamt 50 Tage pro Kalenderjahr arbeiten, sonst verändern sich die rechtlichen Regelungen für ihn.
Der Saisonjob kann aber auch als 450 Euro-Job in der Minijob-Zentrale angemeldet werden, wenn die Arbeit sich über mehrere Monate hinzieht. Beide Arten der Anstellung gelten als geringfügige Beschäftigung, was bedeutet, dass sie auch nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dadurch sparen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Wichtige Absicherungen für Arbeitgeber, die Saisonarbeit im Hotel anbieten

Für Arbeitgeber besteht die Notwendigkeit, ihren Saisonarbeitern von vornherein einen Fragebogen vorzulegen, in dem sie angeben müssen, ob der Arbeitnehmer
sich in einem Arbeitsverhältnis befindet (und z.B. unbezahlten Urlaub hat)

  • im laufenden Jahr bereits anderen kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist
  • im laufenden Jahr noch plant, weiteren kurzfristigen Beschäftigungen nachzugehen
  • bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist
  • Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezieht

In diesen Fällen handelt es sich bei der Saisonarbeit rechtlich gesehen nämlich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung. Ein solcher Fragebogen sollte also in jedem Fall die Versicherung für den Arbeitgeber enthalten, dass Saisonarbeiter ihn über weitere Jobs informiert. Sollten sich die zuständigen Ämter bei ihm melden und auf Nachzahlung von ausstehenden Beiträgen drängen, hat er dadurch eine schriftliche Absicherung in der Hand.

Weiterhin ist das Hotel als Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Saisonarbeiter bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu melden, damit die Unfallversicherung greift. Er zahlt darüber hinaus folgende Beiträge:

  • Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent
  • Ausgleich für Entgeltfortzahlung: 0,7 Prozent
  • Ausgleich für Mutterschaftsleistungen: 0,14 Prozent

Um Gehälter übersichtlich und fristgerecht abzurechnen, können Hotelbetriebe eine solche spezielle Software für die Lohnabrechnung nutzen.

Pflichten und Rechte von Arbeitnehmern

Zwar sind kurzfristige Beschäftigungen in der Saisonarbeit nicht sozialsteuerpflichtig, aber sie unterliegen der Lohnsteuerpflicht, was bedeutet, dass ebenfalls Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gezahlt werden muss. Wenn ein Saisonarbeiter während der kurzfristigen Beschäftigung erkrankt, dann gelten für ihn dieselben Rechte wie für reguläre Angestellte und ihm stehen bis zu 42 Tage Lohnfortzahlung zu. Hierfür muss er allerdings bereits für  vier Wochen bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen sein.

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