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Eintrag: Beherbergungsvertrag

Eintrag angelegt am: 25.04.2011 | Letzte Änderung: 25.03.2012
Der (Dehoga) Beherbergungsvertrag kommt aufgrund einer Zimmerreservierung im Hotel oder einem anderen Beherbergungsbetrieb zustande. Er wird als Vertrag mit Formen aus dem Mietrecht und dem Kaufrecht und/ oder Dienstvertrag angesehen.

Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Reservierung rechtlich nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Bereits die Reservierung des Gastes ist ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages.

Der Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, wenn die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen wird, wobei die Parteien sich noch nicht über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein müssen.

Nach Ansicht der Dehoga – die von den rechtlich relevanten Instanzen geteilt wird -  bestimmt sich der Beherbergungsvertrag  nach § 535 BGB. Gemäß BGB hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer vom Gast nicht in Anspruch genommen wird.

Wird das Zimmer nicht in Anspruch genommen, ist eine so genannte Stornogebühr fällig. Die Stornogebühr wird als vertraglich geschuldete Gegenleistung abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen berechnet.

Nicht angefallene Betriebskosten (z.B. für Frühstück, nicht in Anspruch genommene Frotteewäsche etc.) muss das Hotel gemäß § 537 Satz 2 BGB Anspruchs mindernd berechnen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis als angemessen erachtet. Dies sind Empfehlungen, die keinen Rechtsanspruch besitzen.

Wird das Zimmer anders vermietet, muss dies zum Vorteil des Gastes angerechnet werden.

Kontingentierungsvertrag
Der Kontingentierungsvertrag wird bei  Reise- und Tagungsveranstaltern angewandt.

Dieser Vertragstyp räumt dem Veranstalter eine Frist ein, während der er reservierte Zimmer kostenfrei stornieren kann. Nach Ablauf dieser Frist werden die bislang kontingentierten Zimmer entsprechend vorheriger Absprache entweder fest gebucht oder für den Abschluss eines Beherbergungsvertrages vorgemerkt.

Eine Stornierung der fest eingebuchten Reservierung oder eine Rückgabe der verbindlich vorgemerkten Zimmerkontingente erfolgt nach festgelegten Abreden. Oft wird eine in Prozentsätzen vom Übernachtungspreis dargestellte und eine am Datum orientierte Staffelung vorgesehen.

Sollte der Kontingentierungsvertrag keine ausdrückliche Stornoabrede vorsehen oder wird der vereinbarte Termin kostenfreier Stornierung überschritten, gilt ein Rücktrittsrecht gemäß Handelsbrauch. Ein Handelsbrauch, welcher den sanktionslosen Rücktritt vom Beherbergungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Anreise erlaubt, konnte jedoch bislang unstreitig nicht geklärt werden.

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