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Eintrag: Fernabsatzgesetz BGB (FernAbsG)

Eintrag angelegt am: 21.05.2011 | Letzte Änderung: 26.04.2012
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) diente dem Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen und fand Anwendung bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern z.B. per Internet oder Telefon abgeschlossen wurden.  

Das Gesetz trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 in das BGB aufgenommen.

Die Bestimmungen aus dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) wurden teilweise wörtlich in das §§ 312b ff. BGB sowie in die BGB-Informationspflichten-Verordnung übernommen, dass die Aufgaben des Fernabsatzgesetzes übernommen hat.

Das Gesetz wurde ab 2002 immer wieder überarbeitet. Die Widerrufsfrist zu Verträgen beginnt z.B. auch nach Erhalt der Ware erst dann, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten (z.B. zum Widerrufsrecht) nachgekommen ist - und nicht bereits einen Monat nach Erhalt. Es gilt nun auch als Vorschrift über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.

Keine Anwendung findet das Gesetz bei Verträgen von/bei
  • Benutzung von öffentlichen Fernsprechern
  • Fernunterricht
  • Grundstücksgeschäften
  • Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
  • Lieferung von Getränken und Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Außer-Haus-Verkauf (z.B. Pizzaservice) geliefert werden
  • Verträge per Warenautomat (Gold u.a.)

Unternehmer sind bei Geschäften durch Fernkommunikationsmittel verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, wie z.B. 
  • Anschrift
  • wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Sachverhalte zum geltenden Widerrufs- bzw. Rückgaberecht

Das Widerrufs- und Rückgaberecht bestand nach Fernabsatzgesetz und heute nach §§ 312b ff. BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen bis 1 Monat -  der Verbraucher kann seine Willenserklärung widerrufen und ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Diese Frist beginnt, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, beginnt die Frist frühestens nach Erhalt der Ware.

Kein Widerrufsrecht besteht bei:
  • Lieferung von Waren gemäß Kundenspezifikation oder persönliche Bedürfnisse oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet oder schnell verderben sind oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre
  • Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher geöffnet worden sind
  • Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
  • Lieferung von Frischwaren (z.B. Blumen)

Das Widerrufsrecht kann durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.

Tipp

Fernabsatzgesetz (FernAbsG) - ein Begriff der Rubrik Recht
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