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Gastronom - Gastwirt

Aktualisiert am: 24.11.2020
Schild mit dem Hinweis Gastronom in Belgrad 2017
Schild mit dem Hinweis Gastronom in Belgrad 2017

Gastronom Definition - was ist ein Gastronom?

Der Begriff Gastronom kommt aus dem griechischen Sprachbereich von gastri = Bauch und nomos = Gesetz. Der Gastronom beschäftigt sich mit der gewerblichen Bewirtung von Gästen in gastronomischen Betrieben und nimmt Führungsaufgaben in den Betrieben (siehe unten) wahr.

Sie arbeiten selbständig oder abhängig in gastronomischen Betrieben, Caterern Hotels, Kantinen und Restaurants sowie anderen Betrieben, eine Gesamtübersicht siehe im Eintrag Gastronomiegewerbe. Interessante Einträge zur Finanzierung der Gastronomie: Fördermittel, Verkaufsförderung, Werbekostenzuschuss.

Gastronom Ausbildung

Die besten Voraussetzungen sind zunächst durch eine Ausbildung zum Kellner oder Restaurantfachmann gegeben. Die Ausbildung zum Gastronom bzw. zur Gastronomin wird dann mittels beruflicher Weiterbildung geregelt, die z.B. von Hotelfachschulen durchgeführt wird. Im Vollzeitunterricht dauert die Weiterbildung 1 Jahr, in Teilzeit 2 Jahre.

Selbstständige Gastwirte - im gehobenen Segment Gastronomen genannt - organisieren sich im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), die Arbeitnehmer bei der  Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).

Gastronomische Berufe

Gastronom Jobs

Verwandte Begriffe

Wird Wirt noch Gastronom? 

Wer nichts wird, wird Wirt? Wohl kaum. Der Kalauer wurde vom Hoteltester abgelöst - man möge dem Verfasser die humoreske Bemerkung nachsehen angesichts der Flut von Bewerbungen in diesem Bereich. Selbständige Gastwirte machen vor ihrer Karriere zum Beispiel eine Lehre als Restaurantfachmann oder in einem anderen gastgewerblichen Beruf (siehe unten). Zur Erklärung des Begriffes Gastwirt klicken Sie bitte weiter in den Online Lexikon Eintrag Gastronom.

Haftung des Gastwirtes  beim Gast gemäß Bürgerliches Gesetzbuch   
§ 701 Haftung des Gastwirts
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten: 
    1.     Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
    2.     Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

Gastronomie Tipps

Synonym Gastronom: Gastwirt, Kneipier

Gastronom - ein Begriff der Rubrik Beruf
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