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Gaststättengesetz NRW

Aktualisiert am: 30.11.2023

Das nordrhein-westfälische Gaststättengesetz lehnt sich stark an das Gaststättengesetz des Bundes an. Siehe auch die Gaststättenverordnungen der Bundesländer. Diese Ausführungen zum Gaststättengesetz für Nordrhein Westfalen sind Interpretationen der wesentlichen Erfordernisse und sind kein genaues Abbild des Gesetzes, beinhalten aber auch wertvolle Tipps zum Anmelden des Gewerbes!

Hinweise zur Gaststättenverordnung NRW

Gemäß § 4 beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Ausnahmen kann die Behörde erlassen. Für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt sie um 22:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr.

Keine Sperrzeit besteht für Schiffe und Kraftfahrzeuge, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

Gaststättenverordnung NRW Toiletten

Für Gaststätten, die mehr als 200 Besucher fassen, gilt die Versammlungsstättenverordnung. Gaststätten, die weniger als 200 Besucher fassen: Für Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, wird in der Regel die Bereithaltung von Toiletten gefordert. Die gilt gemäß dem 'Toilettenerlass NRW' auch für Gaststätten, die nur alkoholfreie Getränke, aber größer als 50 Quadratmeter groß sind oder mehr als 50 Sitzplätze aufweisen. Besteht keine Toilettenpflicht, ist auf einem Schild am Eingang der Gaststätte darauf hinzuweisen. Siehe hierzu auch die Toilettenpflicht in der Gastronomie.

Tipps

Gaststättengesetz NRW - ein Begriff der Rubrik Recht

Tags: Westfalen Nordrhein, Rheinland, Gaststättengesetz