Erklärung Gaststättengesetz Rheinland-Pfalz
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Gaststättengesetz Rheinland-Pfalz

Aktualisiert am: 02.03.2022

Das rheinland-pfälzische Gaststättengesetz lehnt sich als Landesverordnung sich stark an das Gaststättengesetz des Bundes an. Siehe auch die Gaststättenverordnungen der Bundesländer. Diese Ausführungen zum Gaststättengesetz für Rheinland-Pfalz sind Interpretationen der wesentlichen Erfordernisse und sind kein genaues Abbild des Gesetzes, beinhalten aber auch wertvolle Tipps zum Anmelden des Gewerbes!

Hinweise zur Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz

Gemäß § 3 Verfahren ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, Erlaubnisse und Gestattungen nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes für Gaststätten immer schriftlich einzureichen.

Es sind folgende Unterlagen nachzuweisen oder anzugeben

  • Person des Antragstellers (Personalausweis)
  • Betriebsart
  • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume

Anforderungen an Toiletten

Nach § 7 Toilettenräume müssen die leicht erreichbar und gekennzeichnet sein. Für Damen und Herren müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume vorhanden sein.

Schank-/Speiseraumfläche m²                    Toilettenräume                Urinbecken
bis 50                                                               1 Damen, 1 Herren           -
über 50 bis 100                                              2 Damen, 1 Herren          2
über 100 bis 150                                            2 Damen, 2 Herren,         2
über 150 -200                                                 3 Damen, 2 Herren,         3
Über 200                                                          Festlegung im Einzelfall

Weitere Hygiene Anforderungen an die Toiletten in Gaststätten von Rheinland-Pfalz

  • Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein, siehe hierzu den Eintrag Sanitärreinigung
  • Handtrockner
  • Belüftete und beleuchtete Räume mit Waschbecken
  • Seifenspender
  • Wände der Toilettenräume müssen bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem glatten und hygienischen Anstrich versehen sein

Seife und Handtrockner müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Siehe auch die allgemeine Toilettenpflicht für die Gastronomie.

Eine Erlaubnisfreiheit gemäß § 10 besteht für Straußenwirtschaften für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr. Dazu sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau z.B. als Winzer tätig sind. Weinhändler sind zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.

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