Ausführungsverodnung des Gaststättengesetzes in Berlin
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Gaststättenverordnung Berlin

Aktualisiert am: 23.01.2024

Angaben zu den wichtigsten Paragraphen der Gaststättenverordnung Berlin (GastV Berlin)

- als Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 10. September 1971 für Berlin

§ 1 Verfahren: Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist nach dem Gaststättengesetz oder einer Gestattung ist immer schriftlich einzureichen.

Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers, die Betriebsart wie zum Beispiel French Bistro, Restaurant, Café, Pub etc. und die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume einzureichen.

Der Antrag wird von den Bezirksämtern der Stadt Berlin geprüft. Bauzeichnungen, Grundrisse und Schnitte können vom Antragsteller verlangt werden.

Der § 3 für Schank- und Speisewirtschaften regelt den Betrieb der Räume. Der Hauptzugang und die Räume sind barrierefrei herzurichten. In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

Die Toiletten für die Gäste müssen gemäß § 4 Toiletten leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 Quadratmeter muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für behinderte Gäste vorhanden sein sein.

  • Schank-/Speiseraumfläche m²                       Spültoiletten Stück
  • bis 50                                                          1 Spültoilette
  • über 50 bis 150                                            2 Damen, 1 Herren, 2 PP Becken
  • über 150 bis 300                                          4 Damen, 2 Herren, 2 PP Becken
  • über 300                                                     Festlegung nach Einzelfall

Sie hierzu auch Toilettenpflicht Gastronomie

Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Fläche von höchstens 50 Quadratmetern nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden oder kein Alkohol ausgeschenkt wird. Dass ist entsprechend auszuweisen! Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt gemäß §6 um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

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