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Eintrag: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Eintrag angelegt am: 06.01.2011 | Letzte Änderung: 02.10.2011
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254)

Auszug:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Verfahrensvorschriften
§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

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Buchtipp Amazon: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG: Preisangabenverordnung, Unterlassungsklagengesetz, UGP-Richtlinie Anhang I

                            

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - ein Begriff des Rechts
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