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Eintrag: Lebensmittelinformationsverordnung

Eintrag angelegt am: 30.06.2011 | Letzte Änderung: 20.03.2012
Die neuen Regelungen der Lebensmittelinformations-Verordnung im Überblick

1.  Nährwertkennzeichnung
Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für alle Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite der Produkte. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Auf der Produktvorderseite dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben werden.  

2.  Mindestschriftgröße  
Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden.   

3. Lebensmittelimitate  
Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.
   
4. Klebefleisch 
Die Verwendung von "Klebefleisch" muss mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" kenntlich gemacht werden. 

5. Allergene    
Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farbig unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend.     

6. Koffeinhaltige Lebensmittel  
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln. 

7. Herkunftskennzeichnung
Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch wird die Herkunftskennzeichnung - wie bereits für Rindfleisch - verpflichtend. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll innerhalb von zwei Jahre ein Bericht der Kommission vorgelegt und dann über eine Regelung entschieden werden.

8. Angabe des Einfrierdatums    
Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss das Einfrierdatum angegeben werden.

9. Trans-Fettsäuren     
Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden. 

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Quelle: Lebensmittelinformationsverordnung: Die neuen Regelungen im Überblick

Lebensmittelinformationsverordnung - ein Begriff der Rubrik Recht
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Definition Lebensmittelinformationsverordnung Was ist ein bedeutet Lebensmittelinformationsverordnung Lebensmittelinformationsverordnunggünstig kaufen
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