'Justizia' von Thorben Wengert / pixelio.de
Reisen war in
Deutschland immer angesagt und erfreut sich auch während konjunktureller Flauten großer Beliebtheit. Doch oft stürzt die Freude über den
Urlaub in jähe Enttäuschung, wenn der Urlaub oder das
Hotel nicht das hält, was vorher versprochen wurde. Um eine Minderung des Reisepreises oder den Anspruch auf Schadenersatz durchzusetzen, muss einiges beachtet werden. Hotelier.de hat einmal alle wichtigen Punkte des Reiserechts und der Reiseversicherungen zusammengefasst.
Ein Reisevertrag (für eine
Pauschalreise oder Reisevertrag für Reisebausteine) wird zwischen dem Kunden und
Reiseveranstalter abgeschlossen und nicht mit einem
Reisevermittler (z.B.
Reisebüro).
Das Reiserecht umfasst folgende Bereiche:
Reisekatalog
Reisebuchung
Reisevertrag
Reiserücktritt
Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen.
Bevor die Reise beginnt, erfolgt die Wahl des Reiseortes aus dem Reisekatalog, die Buchung und der Abschluss des Reisevertrages. Manchmal ist es leider notwendig von der bereits gebuchten Reise wieder zurückzutreten, siehe §§ 651i und Punkt Reiserücktrittsversicherung unten.
Ein Reisekatalog ist im Reiserecht eine Einladung zur Angebotslegung. Der Kunde sucht ein passendes Angebot im Katalog und bietet dem Reiseveranstalter an, diese Reise buchen zu wollen. Bis zur Annahme dieses Angebots seitens des Reiseveranstalters ist nur der Kunde an sein Angebot gebunden!
Der Reisevertrag wird nach in §§ 651a ff. BGB geregelt (Links werden automatisch aktualisiert).
Reisemängel
Entspricht eine Reise nicht der vereinbarten Quantität oder Qualität, so kann der Reisende den Mangel rügen und gemäß § 651c BGB innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Das ist bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters vor Ort vorzunehmen (Protokoll bestätigen lassen!).
Gibt es keine Reiseleitung vor Ort, muss sich der Reisende an die Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dies auch nicht möglich, muss der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Hotel etc.) angesprochen werden.
Die Mängelanzeige alleine reicht nach deutscher Gesetzeslage nicht aus, um nach der Reise gemäß § 651d 'Minderung' und § 651f 'Schadensersatz' (siehe oben) einen finanziellen Ausgleich zu erlangen.
Schadenersatz
Kann der Mangel an einer Reise seitens des Veranstalters oder Erfüllungsgehilfen nicht abgestellt werden, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung enthält z.B. die Frankfurter Tabelle (Liste zur Abschätzung von Reisepreisminderungen) oder die Kemptener Reisemangeltabelle (beide nicht verbindlich, werden von Gerichten aber oft angewandt).
Dem Reisenden steht auch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB (siehe oben) zu, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgetreten ist.
Reiseversicherungen
Reisegepäckversicherung - versichert den Reisenden gegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung seines Reisegepäcks.
Reiserücktrittsversicherung
Bei Reiserücktritt sind alle Personen versichert, die im Versicherungsvertrag aufgeführt sind. Eine Reiserücktrittsversicherung ist besonders zu empfehlen, wenn unerwartete Krankheiten drohen. Eine Reiserücktrittsversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung - RRV- (in Österreich auch Reisestornoversicherung genannt), ist eine Reiseversicherung, um Stornierungskosten abzuwenden. Der Reiseveranstalter stellt dem Kunden in der Regel anteilige Stornogebühren in Rechnung. Eine Reiserücktrittsversicherung trägt diese Kosten.
Wir empfehlen
Die ERV mit '
Günstige Reiserücktrittskosten-Versicherung ab 6 Euro'.
oder die HanseMerkur mit der '
Reiserücktrittskostenversicherung plus Urlaubsgarantie'
Weitere Reiseversicherungen
Auslandskrankenversicherung
Jahres Reisekrankenversicherung von HanseMerkur
ADAC-Auslands-Krankenschutz
Eine Gesamtübersicht zu allen Versicherungen dieser Art siehe Lexikoneintrag Eine Gesamtübersicht zu allen Versicherungen dieser Art siehe Lexikoneintrag
Reiseversicherungen.
Ganz wichtig nach der Reise: Sie müssen ihre Ansprüche bis spätestens einen Monat nach Reiserückkehr (Titel Gewährleistung) beim Reiseveranstalter schriftlich einreichen, sonst nimmt sich der Reiseveranstalter auch berechtigten Ansprüchen wegen abgelaufener Fristen nicht mehr an. Mit der Beendigung der Reise beginnt auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Fachbegriff Recht