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Eintrag: Steuererklärung: Außergewöhnliche Belastungen

Eintrag angelegt am: 04.03.2011 | Letzte Änderung: 04.03.2011
Hat ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eingetragen werden. Es werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel
Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Sie zur Behandlung einer Krankheit haben. Sie können diese in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dazu zählen z.B. Ausgaben für die ärztliche Behandlung, Heilbäder oder Krankengymnastik, die Praxisgebühr sowie Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel oder einen Krankenhausaufenthalt.

Kosten für Schwangerschaft und Entbindung
Alle Kosten, die wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören beispielsweise die Kosten für eine Hebamme, für einen Arzt oder Medikamente. Auch Fahrtkosten zum Arzt oder zum Krankenhaus oder nach der Geburt zum Kinderarzt werden anerkannt.

Bestattungskosten
Ausgaben, die direkt mit der Bestattung eines Angehörigen in Zusammenhang stehen, können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören beispielsweise die Beerdigungskosten, Überführungskosten, Ausgaben für Sarg und Sargschmuck, Kosten für die Todesanzeigen und für das Beerdigungsinstitut. Von der Summe aller Ausgaben müssen der Wert des Nachlasses sowie Leistungen Dritter wieder abgezogen werden. Leistungen Dritter können beispielsweise Zahlungen einer Versicherung oder des Arbeitgebers sein.
Nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten beispielsweise die Bewirtungskosten für die Trauergäste oder die Fahrtkosten zur Beerdigung, die Trauerkleidung oder ein überdurchschnittlich teurer Grabstein sowie Grabpflege.

Schäden an Wohnung und Hausrat
Schäden an Hausrat oder Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch Brand, Diebstahl, Unwetter oder Überschwemmung unbrauchbar geworden bzw. abhanden gekommen sind. Es müssen jedoch wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche, sowie Schlafzimmer und Küche, Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen alle Versicherungsleistungen sowie öffentliche Beihilfen von den Aufwendungen abgezogen werden. Auch ein Restwert des zu ersetzenden
Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert.

Quelle www.forium.de
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