Anwendungsbereich Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen 2013
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Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen 2013

Aktualisiert am: 05.06.2023

Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (Vstättvo Niedersachsen) vom 8. November 2004, siehe hierzu auch die Übersicht aller

Auszug der wichtigsten Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung Niedersachsens 

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1.Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; Anlagen mit weniger als 200 Gästen unterliegen der Frage, ob Toiletten angeordnet werden müssen oder nicht.

2.Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;

(2) 1 Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums.

2 Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

§ 12 Toilettenräume
(1) 1 Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2 Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3 Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze               Damentoiletten                  Herrentoiletten

                                           Toilettenbecken                 Toilettenbecken Urinalbecken
bis 1000 je 100:                   1,2                                    0,8                      1,2
über 1000 je weitere 100:   0,8                                   0,4                       0,6
über 20000 je weitere 100: 0,4                                   0,3                       0,6

Link zur Versammlungsstätten Verordnung Niedersachen.

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Tags Baurecht Niedersachsen