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Eintrag: Verlagsgesetz (VerlG)

Eintrag angelegt am: 05.01.2011 | Letzte Änderung: 06.03.2012
Gesetz über das Verlagsrecht im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1

Auszug:
§ 1
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

§ 2
(1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.

Quelle und mehr Info: www.gesetze-im-internet.de/verlg/

Buchtipp Libri: Urheber- und Verlagsrecht

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Verlagsgesetz (VerlG) - ein Begriff des Rechts
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