Einkaufsmacht bündeln: Erklärung der Zentralregulierung
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Zentralregulierung

Aktualisiert am: 14.04.2021

Was bedeutet Zentralregulierung? Definition:

Durch Bildung von Einkaufsverbänden und Kooperationen haben auch kleine Betriebe und Mittelständler die Chance, Einkaufsmacht zu bündeln. Die Zentralregulierung ist dabei das Instrument der Zahlungsabwicklung. Hierfür wird über eine Kooperation (Genossenschaft, Verband, Verein etc.) zur Koordination eine Zentralstelle eingerichtet, die die Interessen aller Beteiligten

wahr nimmt.

In der Hotellerie/Gastronomie ist es die Aufgaben einer solchen Zentralstelle, gegenüber den Lieferanten als Partner für den

  • Einkauf und die
  • Zahlungsabwicklung (Zentralregulierung) aufzutreten.

Zum Zeitpunkt der Skontofälligkeit werden Forderungen in einer Summe an den Kreditor (Lieferant) bezahlt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Kunden (Hotels etc.) kaufen bei den teilnehmenden Lieferanten ein und profitieren durch den Großkundenstatus (eventuell unabhängig vom Einkaufsvolumen) von verbesserten Konditionen. Ohne Umstellungen im Bestell- oder Zahlungsablauf wird alles zu besseren Konditionen und mit einem geringeren Zeitaufwand abgewickelt.

In der Wirtschaft findet innerhalb der Zentralregulierung häufig das Delkredere (Garantie für die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners) Anwendung. Man unterscheidet zwischen einer Zentralregulierung mit oder ohne Delkredere. Die zentral regulierende Stelle erwirbt die Verbindlichkeiten der Debitoren im Verlauf der Zahlungsabwicklung nicht. Siehe hierzu den Eintrag Einkaufsgesellschaft und Einkauf Hotellerie.

Zentralregulierung & Umsatzsteuer

Zitat des Bundesministeriums der Finanzen zur Zentralregulierung mit Umsatzsteuer vom 27.01.2015: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Februar 2015 - IV D 3 - S 7183/14/10002 (2015/0130558), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sogenannte Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht  zu  einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Anschlusskunden aus den Warenbezügen (BFH -Urteil  vom 3. 7. 2014, V  R  3/12, BStBl 20XX II S. XXX).” 

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