Mehraufwendungen für Verpflegung 2014
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Mehraufwendungen für Verpflegung 2014

02.04.2014 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Ist jemand im Rahmen einer Tätigkeit längere Zeit von seiner Arbeitstätte oder von seiner Wohnung abwesend, zum Besipsiel auf einer Messe, im Außendienst oder im Ausland, kann er Verpflegungskosten (Pauschbeträge für Mehraufwendung für Verpflegung) steuerlich geltend machen oder als Arbeitnehmer die entsprechende Sätze vom Arbeistgeber erstattet bekommen

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Mehraufwendung für Verpflegung
Als Verpflegungsmehraufwand werden die zusätzlichen Kosten bezeichnet, die anfallen, weil sich jemand aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.

Einen Einzelnachweis der Verpflegungskosten gibt es nicht. Es können nur die Verpflegungspauschalbeträge als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden oder direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit. Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt untere Tabelle.

Ab 1. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Passen Sie die Reiserichtlinien Ihrer Firma so bald wie möglich an.

Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung ab 2014
Bei mehrtägigen Reisen mit auswärtiger Übernachtung wird unabhängig von der Stundenzahl für den An- und Abreisetag die Pauschale von 12 € gewährt.

Pauschalen innerhalb Deutschlands

  • > 8 Stunden   = 12,00 €
  • > 24 Stunden = 24,00 €

Bei Reisen, die an einem Tag beginnen und ohne Übernachtung am nächsten Tag enden, dürfen die Abwesenheitszeiten weiterhin addiert werden. Bei zwei Kalendertagen ist die Pauschale dem Tag mit den meisten Abwesenheitsanteilen (Stunden) zuzuordnen.

Mehraufwendungen für Verpflegung Ausland
Es werden regelmäßig die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Tätigkeiten im Ausland - in Abhängigkeit von den im Ausland geltenden Preisen - zurzeit vom Bundesministerium für Finanzen überarbeitet.

Pauschbeträge (Spesensätze) für Mehraufwendungen für Verpflegung 2013/2012
Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers - Pauschalbetrag

  • mind. 24 Stunden                                            24,00 €
  • mind. 14 Stunden                                            12,00 €
  • 8 Stunden - 14 Stunden                                     6,00 €

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können auch geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson vorliegt.

Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese differieren von Land zu Land.

Tipps

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