Donnerstag, 24. Mai 2012

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Hotelgewerbe-Gastronomie

Urheberrecht: Ab 2010 neue GEMA-Tarife für das Gastgewerbe (Hotellerie + Gastronomie)

Freitag, 29.01.2010 | Alter: älter als 2 Jahre
Von: BDT/DEHOGA

Benennung von Musikfolgen bei Live-Musik: Auch im Jahr 2009 musste der DEHOGA Bundesverband bzw. die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GEMA mehrere Verhandlungsrunden über Tariferhöhungen und Tarifveränderungen führen. Insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlich sehr schwierigen Lage nahezu aller Musikveranstalter, die sehr lange und ausführlich in den Tarifverhandlungen erörtert wurde,  werden die GEMA-Tarife ab dem 1. Januar 2010 um nur 0,5 Prozent erhöht

Weitere, außerordentliche Tariferhöhungen oder Tarifmodifizierungen konnten nach kontroversen Diskussionen erfolgreich verhindert werden.

Die GEMA, Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer Vervielfältigungsrechte, vertritt in Deutschland die ihr übertragenen Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie überträgt die Nutzungsrechte an die Veranstalter gegen Bezahlung einer entsprechenden Vergütung, welche sie dann an die Urheber abführt. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung richtet sich nach einer Vielzahl verschiedener, nutzungsabhängiger Tarife.

Die für die gastgewerblichen Musiknutzer wesentlichen GEMA-Tarife erhöhen sich ab dem 1. Januar 2010 um 0,5 Prozent, wobei die Erhöhung erst ab der nächsten Fälligkeit des Individualvertrages zwischen GEMA und Musiknutzer zum Tragen kommt. DEHOGA-Mitglieder erhalten auch weiterhin auf alle GEMA-Tarife einen Nachlass von 20 Prozent.

Benennung von Musikfolgen bei Live-Musik
Gemäß § 13 b Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) hat der Veranstalter von Live-Musikaufführungen nach der Veranstaltung der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolgen) zu übersenden.  
                                    
Diese Musikfolgeaufstellungen sollen der GEMA vor allem eine gerechte Verteilung der erzielten Einnahmen unter den GEMA-Mitgliedern (Urheber) ermöglichen.

Die GEMA stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer / Formularschnellsuche / Musikfolge für eine Einzelveranstaltung) ausdruckbar bzw. herunterladbar sind. Jeder Live-Musikveranstalter hat in diesem Musikfolgevordruck den Titel des jeweiligen live gespielten Musikwerkes sowie den Komponisten, Druckbearbeiter und Verleger anzugeben.

Handlungsempfehlung
Dem Hotelier, Gastronomen oder Discothekenunternehmer ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste dem Bandleader, Musiker oder Sänger zu übertragen. Wenn möglich sollte das vereinbarte Honorar erst dann vollständig an den Musiker oder Sänger (bzw. deren Agentur oder Management) entrichtet werden, wenn im Gegenzug die vollständig und sorgfältig ausgefüllte Musikfolgeliste an den Veranstalter übergeben worden ist. Um Streitigkeiten zwischen Live-Musiker und Veranstalter von vornherein zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Ausfüllung der Musikfolgeliste und Übergabe an den Veranstalter im Vorfeld vertraglich vereinbart werden.

Sollten die Veranstalter die Musikfolgen der GEMA nicht übersenden, beabsichtigt die GEMA zukünftig die vollständige Streichung bzw. Kürzung des Verbandsnachlasses.

Mehr züber den DEHOGA Bundesverband im Lexikon nachlesen

Tipp: GEMA freie Musik z.B. Color of Music-Gemafreie Hintergrundmusik für Restaurants und Hotels


Ihr Ansprechpartner:
RA Stephan Büttner
Geschäftsführer
BDT/DEHOGA
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

Fon 030/72 62 52-28
Fax 030/72 62 52-42
disco@dehoga.de