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Urheberrecht - auch wichtig für Hotellerie und Gastronomie
Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt sind u.a. Sprachwerke (einschliesslich Computerprogrammen), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke u.a.
Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt sind u.a. Sprachwerke (einschliesslich Computerprogrammen), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke u.a.
Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) geregelt. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als
Rechtsinhaber u.a. das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk
frei und ausschließlich zu verfügen. Es dient aber zugleich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des jeweiligen
Werkes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den Fragen:
1. Wie entsteht das "Urheberrecht" ?
2. Was sind "Urheberpersönlichkeitsrechte" ?
3. Was versteht man unter "Verwertungsrechten" ?
4. Was ist das "Copyright" ?
5. Was ist erlaubt bzw. welche "Schranken" des Urheberrechts gibt es ?
6. Wann "endet" das Urheberrecht ?
7. Was sind die möglichen Folgen eines Urheberrechtsverstoßes ?
8. Wer haftet wie für die illegale Nutzung von (Musik-)Tauschbörsen (sog. Filesharing) ?
9. Was ist zu tun, wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird ?
Zunächst:
1. Wie entsteht das "Urheberrecht" ?
Für Urheberrechte existiert kein Register wie etwa für Marken. Das
Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch durch das Schaffen eines
Werkes - jedoch "nur" wenn eine "persönliche geistige Schöpfung"
vorliegt, wie das UrhG in § 2 Abs. 1 formuliert. Hieraus folgt zum
einen, dass bloße Ideen und abstrakte Inhalte NICHT geschützt sind,
sondern der geistige Inhalt sich in wahrnehmbarer Formgestaltung
konkretisieren muss. Die Worte "nur" und "Schöpfung" des Gesetzes zeigen
zudem, dass es sich hier nicht um Alltägliches, rein Handwerksmäßiges,
also nicht um Tätigkeiten eines Durchschnittsgestalters handeln darf. Schöpferisch handelt nur derjenige, der etwas aus der Masse des
Alltäglichen Herausragendes schafft.
Allerdings sind diese
Voraussetzungen umfassender, als die Wortwahl des Gesetzes vermuten
lässt. Nach der sog. "kleinen Münze" des Urheberrechts liegt die
Untergrenze der Schutzfähigkeit von Gestaltungsformen im Einzelfall oft
recht niedrig. Wenn dennoch keine künstlerische Leistung anzuerkennen
ist, ist oft noch eine "geschmackliche Leistung", und damit
gegebenenfalls Geschmacksmusterschutz bzw. Designschutz nach dem "Gesetz
über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen"
(Geschmacksmustergesetz - GeschmMG), in Betracht zu ziehen.
Für den
Laien ist es unmöglich zu erkennen, ob ein bzw. welches Schutzrecht im
Einzelfall vorliegt. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz befragt werden, da das Prozessrisiko bei fehlender oder
schlechter Beratung aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte im
Urheberrecht und allgemein im Recht des geistigen Eigentums meist
beträchtlich ist.
Nach deutschem Recht (anders als im anglo-amerikanischen "Copyright",
dazu in einem weiteren Bericht später mehr) wird zwischen den "Urheberpersönlichkeitsrechten" und
den "Verwertungsrechten" unterschieden.
In der nächsten Folge erfahren Sie mehr Informationen über den Punkt 2:
Was sind "Urheberpersönlichkeitsrechte"?
Kontakt:
IP Jaeschke Marken- und Medienrecht
Wilhelm-Liebknecht-Strasse 35
D-35396 Gießen
Telefon 0641 / 68 68 1160
Telefax 0641 / 68 68 1161
E-Mail mail@ipjaeschke.de
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