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Recht

Facebook – Impressumspflicht: Hotels droht neue Abmahngefahr

Donnerstag, 19.01.2012 | Alter: älter als 4 Monate

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11: Hotels, die „Social Media“ wie Facebook nutzen, müssen in ihrem Facebook-Auftritt eine eigene Anbieterkennung vorhalten, da dieser zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt

Dies folgt aus 5 Telemediengesetz (TMG) und wurde u.a. vom Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11 bestätigt.

Nach § 5 Abs. 1 TMG sind u.a. Informationen über den Dienstanbieter wie Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ zu halten.

Es sollte daher bei jedem gewerblich genutzten Facebook-Auftritt ein Reiter „Impressum“ angelegt werden, unter welchem die notwendigen Angaben abgerufen werden können.
Problematisch ist derzeit jedoch, dass „Impressums“-Reiter im Gegensatz zu den „Info“-Reitern auf Facebook-Seiten, die mit mobilen Geräten bzw. „Smartphones“ abgerufen werden („m.facebook.com/BEISPIELFIRMA“), derzeit nicht angezeigt werden. Dies führt zur der unbefriedigenden Situation, dass derzeit - wenn man die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg auch auf m.facebook.com/BEISPIELFIRMA-Seiten bezöge -  kein Hotel-Facebook-Seitenanbieter ein rechtskonformes Impressum auf der Mobiltelefon-Darstellung von Facebook sicherstellen könnte.

Die Problematik der Impressums-Darstellung bzw. Nicht-Darstellung unter m.facebook.com, also der mobilen Variante von Facebook, hat Gerichte soweit ersichtlich bislang noch nicht konkret beschäftigt. Es ist zu hoffen, dass auch Instanzgerichte differenzieren würden, wenn sie über eine solche Konstellation zu entscheiden hätten, da ein Gericht ansonsten zu einer faktisch unmöglichen Leistung verurteilen würde.

Dies wird ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz u.a. bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung berücksichtigen. Da derzeit die Anzeige des Impressums-Reiters unter m.facebook.com technisch wohl nicht möglich ist, sollte den Anforderungen des § 5 TMG dadurch Folge geleistet werden, dass die Pflichtangaben nach dem TMG hinter einem Reiter mit der Bezeichnung „Impressum“ hinterlegt werden und ein zusätzlicher Reiter “Info” hinzugefügt wird, der ebenfalls die notwendigen Angaben nach § 5 TMG enthält. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte hierzu positionieren, sollten Sie hierüber zu entscheiden haben.

Dr. Lars Jaeschke, LL.M.
Rechtsanwalt
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