Freitag, 25. Mai 2012

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Bildung-Recht

Versammlungsstättenverordnung (VStättV ) und Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Bundesländer

Montag, 18.07.2011 | Alter: älter als 10 Monate

Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist Ländersache. Was beinhaltet die Verordnung? Gemäß der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) in den einzelnen Bundesländern unterliegt jedes Hotel mit einem Veranstaltungsraum (oder Raumkombinationen) mit einer Kapazität von 200 Gästen der MVStättV. Anbei auch die aktuellen Links in die Verordnung aller Bundesländer: Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg, Versammlungsstättenverordnung Bayern, Versammlungsstättenverordnung Berlin, Versammlungsstättenverordnung Brandenburg, Versammlungsstättenverordnung Bremen, Versammlungsstättenverordnung Hamburg, Versammlungsstättenverordnung Hessen, Versammlungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen, Versammlungsstättenverordnung Nordrhein-Westfalen, Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz, Versammlungsstättenverordnung Saarland, Versammlungsstättenverordnung Sachsen, Versammlungsstättenverordnung Sachsen-Anhalt, Versammlungsstättenverordnung Schleswig Holstein und Versammlungsstättenverordnung Thüringen

Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist eine länderspezifische Verordnung und regelt den Bau und den Betrieb von sogenannten Versammlungsstätten.

Versammlungsstätten sind per Gesetz Gebäude, die Räume für mehr als 200 Personen bieten. Sie gilt selbstredend auch für Hotels, Restaurants und ähnliche Betriebsstätten.

Die neue MVStättV hat erhebliche Auswirkungen auf die Organisation des Hotelbetriebes, da die Verordnung erhöhte Anforderungen an den Betreiber von Versammlungsstätten stellt.

Weiterhin fallen unter diese Verordnung:

  • Gebäude mit mehr als 200 Besuchern Fassungsvermögen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege  haben
  • Anlagen im Freien, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
  • Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen

An diese Versammlungsstätten werden erhöhte Anforderungen an den Brandschutz und die Flucht- und Rettungswege gestellt.

Die Links unten gehen in die jeweiligen Verordnungen der Länder:

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Fachbegriff Recht

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