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Hotelgutscheine und Restaurantgutscheine - rechtliche Relevanz der Gutscheingültigkeit - Tipps zum Hotelmarketing und Restaurantmarketing
Alle kennen wir den Hotelgutschein und Restaurantgutschein, der auch gerne als Geschenkgutschein genutzt wird. Für die Hotels und Restaurants ist es ein zusätzlicher Vertriebskanal, um Leistungen zu verkaufen, für den Käufer eine Möglichkeit, eventuell eine Hotelleistung günstiger zu erwerben. Dabei wird immer wieder auch über die Länge der Gutscheingültigkeit gestritten. Einige sagen, ein Gutschein dieser Art muss eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, andere sprechen von 3 oder sogar 30 Jahren. Wir haben recherchiert
Sie liegen unter dem Weihnachtsbaum oder werden auch gern zum Geburtstag verschenkt: Gutscheine als Hotelgutscheine und Restaurantgutscheine. Fast jedes Hotel verkauft sie und auch Restaurants füllen damit ihre Tische. Auf den ersten Blick tut sich hier eine klassische win-win Situation auf: der Käufer spart Geld, wenn er eine verbilligte Leistung kauft, das Hotel erzielt zusätzliche Einnahmen.
Für ein Hotel ist es eigentlich eine gute Sache, um in auslastungsschwache Zeiten mit diesem Marketing Geld in die Kassen zu spülen. Man kann die Gutscheine über die eigene Homepage oder über große Plattformen wie Ebay oder Animod verkaufen.
Verkaufstipps für den Hotelier
Nachteil bei großen Plattformen wie Ebay: Um in dem Djungel an Gutscheinen noch etwas an den Mann zu bringen, muss man ab 1,00 € Versteigerungen mitmachen und zieht damit die Klientel an, die man nicht haben möchte: Knauserig und dennoch über Gebühr anspruchsvoll. Dazu kommen die Verkaufsgebühren, die bei einem besonderen Top Marketing auch einen zwei – bis dreistelligen Betrag ausmachen können und Provisionen für Bezahlsysteme wie Paypal und andere, die Ebay nicht unbedingt gewerblichen Verkäufern vorschreibt, aber mit einem schlechteren Marketing ‚belohnt’.
Will man ein professionelles Marketing machen, kann man auch Verkaufsprofis wie z.B. den Softwarehersteller Cultuzz einschalten. Vorteil hier: Es werden sehr gute Templates (Verkaufsvorlagen) erstellt, die natürlich auch den Verkauf beeinflussen und automatische Abrechnungen geliefert. Der Nachteil: zusätzliche Verkaufsgebühren. Tipp für den Hotelier: Lassen Sie sich gute Verkaufsvorlagen von solch einer Firma kreieren und übernehmen Sie das Aufschalten der Anzeigen nach einer gewissen Zeit selbst, dass spart Geld. Mit der Zeit und dem Motto ‚learning by doing’ haben Sie den Bogen bald raus.
Verkaufstipp 2: Lassen Sie immer eine Versteigerung mit der längsten Laufzeit online, dann genießen Sie die Marketingvorteile dieser Verkaufsformate. Mit einer Handvoll Gutscheine ‚sehen’ die Verbraucher Ihre Gutscheine und greifen eventuell bei den Gutscheinen zum festgelegten Preis zu, weil sie die Versteigerung nicht abwarten wollen.
Sicherheit geht vor: Am besten, der Hotelier verkauft Hotelgutscheine nur über die eigene Seite!
Wenn Sie nicht über andere Vertriebspartner verkaufen wollen, dann sollten Sie mit einer Software arbeiten, über die Gäste Gutscheine zum Selbstdrucken auf Ihrer Seite finden - dass ist natürlich der sicherste Weg: Geld sofort vom Kunden an das Hotel, Sie steuern den Verkauf, dass gewährleistet maximale Sicherheit! Mehr Info zu dem Thema über die Box ganz oben rechts 'Gutscheingeschäft'.
Rechtliche Relevanz von Hotelgutscheinen und Restaurantgutscheine
Für Gutscheine, deren Wert voll bezahlt ist, entschied das Landgericht München am 05.04.2007 (An. 12 O 22084/06), dass eine generelle Begrenzung der Gültigkeit der Gutscheine für 1 Jahr ab Ausstellungsdatum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.
Rechtliche Einordnung: Ein Gutschein dokumentiert den Anspruch auf eine Leistung und
wird daher rechtlich als Beweisurkunde interpretiert.
Beim Thema Gültigkeit eines Gutscheins handelt es sich rein rechtlich um die Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein. Ansprüche aus Gutscheinen verjähren grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ausstellung. Von dieser Frist kann durch Vereinbarung nicht ohne weiteres abgewichen werden. Eine kürzere Befristung der Gutscheine muss angemessen sein.
Da man Händlern und speziell Hotels zugestehen muss, ihren 'Warenbestand' für einen überschaubaren Zeitraum planen zu können, sind Geschenkgutscheine meist kürzer befristet. Enthält der Gutschein keinen Aufdruck wie zum Beispiel "einzulösen bis . . .", so besteht grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren. Das entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist (Paragraph 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Oft setzen die Händler eine kürzere Frist ein. Es müssen nicht zwingend drei Jahre sein. Die kürzere Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München hatte schon vor über zehn Jahren eine zwölfmonatige Einlösezeit von einem Gutschein als richtig angesehen.
Repräsentationsgutscheine z.B. aus Verlosungen und Gewinnspielen oder anderen Werbemaßnahmen der Hotels können nur wie ausgestellt eingelöst werden und verlieren mit Ablauf des Ausstellungszeitraumes ihre Gültigkeit, besonders dann, wenn die Summe der Bezahlung erheblich vom tatsächlichen Wert abweicht. Hier setzt das Hotel auf ein Marketing, um zu niedrigen Preisen in einem überschaubaren Zeitraum Zimmerkontingente zu verkaufen.
Tipps für den Verbraucher
Immer wieder gibt es große Plattformen, die Pleite gehen und damit nicht einlösbare Leistungen verursachen. Kaufen Sie über einen Weiterverkäufer ein und nicht beim Hotelier oder Erstvermarkter, achten Sie auf eine kurze Gutscheindauer – dass klingt zwar paradox, ist aber auf den zweiten Blick einleuchtend: Ist die Gültigkeit der Gutscheine kurz, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Verkäufer der Gutscheine diese auch einlöst. Ist die Gültigkeit der Gutscheine länger, sollte man den Gutschein schnell 'abfeiern'. Auf keinen Fall sollte man länger warten als 1 Jahr - die Wahrscheinlichkeit wird größer, dass eine Insolvenz des Hotels oder des Weiterverkäufers 'dazwischen kommt'.
Tipp: Amazon.de Geschenkgutscheine sind bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf des Gutscheins einlösbar - Link zu den Gutscheinen siehe unten.
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