Jahresabschluss erstellen: Was Gastronomen wissen sollten
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Jahresabschluss erstellen: Was Gastronomen wissen sollten

19.12.2022 | Laura Becker

Am Jahresende steht für viele Gastronomie- und Hotelbetriebe der sogenannte Jahresabschluss an. Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten

Symbolbild Jahresabschluss
Symbolbild Jahresabschluss

Was genau ist ein Jahresabschluss?

Am Ende des Geschäftsjahres sind viele Unternehmen aus dem Hotel- und Gastgewerbe dazu verpflichtet, sowohl Bilanz als auch Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen. Beides zusammen bildet den sogenannten Jahresabschluss. Er zeigt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf und muss veröffentlicht werden.

Welche Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen einen Jahresabschluss erstellen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nach Handelsgesetzbuch (HGB) führen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Einen Jahresabschluss müssen anfertigen:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
  • Einzelkaufleute (e. K. – eingetragene Kaufleute)

Welche Gastro- und Hotelbetriebe müssen keinen Jahresabschluss erstellen?

Einzelkaufleute und GbRs sind von der Pflicht befreit, wenn:

  • a. die Umsatzerlöse an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 600.000 Euro nicht übersteigen
  • b. der Jahresüberschuss an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 60.000 Euro beträgt

Warum müssen Kaufleute einen Jahresabschluss erstellen?

Der Jahresabschluss ist die Basis für die Besteuerung der Unternehmen. Zudem dient er als Information für Geschäftspartner:innen.

Wer erstellt den Jahresabschluss?

Üblicherweise erstellen Buchhalter:innen oder Steuerberater:innen den Jahresabschluss. Betriebe mit entsprechender Expertise können dies intern bewerkstelligen. Die meisten setzen jedoch auf eine externe Steuerberatung, die den Jahresabschluss zum Fixpreis erledigt, wie beispielsweise dieser Anbieter.

Was genau erfahre ich aus dem Jahresabschluss?

Die Bilanz stellt Eigen- und Fremdkapital einander gegenüber, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) alle Aufwendungen und Erträge. Letztere ermittelt außerdem die Differenz als entweder Gewinn oder Verlust.

Was muss im Jahresabschluss enthalten sein?

Neben GuV und Bilanz muss ein Jahresabschluss abhängig von der jeweiligen Rechtsform und Größenklasse weitere Bestandteile enthalten. Beizufügen ist in jedem Fall die Vollständigkeitserklärung (§ 4 Abs. 3 EStG).

Kapitalgesellschaften benötigen:

  • Anhang (HGB §§ 284 - 288)
  • Lagebericht (ausgenommen kleine Kapitalgesellschaften)

Unternehmen mit Börsennotierung benötigen:

  • Eigenkapitalspiegel
  • Kapitalabflussrechnung
  • Lagebericht (ausgenommen kleine Kapitalgesellschaften)

Welche Größenklasse hat meine Kapitalgesellschaft?

Möchten Sie genau wissen, was Ihr Jahresabschluss (nicht) enthalten muss, ist die Größenklasse zu ermitteln (§ 267 HGB). Treffen zwei der drei genannten Kriterien zu, ist die entsprechende Klasse anzuwenden.

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Umsatzerlöse: max. 12.000.000 Euro
  • Bilanzsumme: max. 6.000.000 Euro
  • Anzahl Mitarbeiter: max. 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

  • Umsatzerlöse: 12.000.001 – 40.000.000 Euro
  • Bilanzsumme: 6.000.001 – 20.000.000 Euro
  • Anzahl Mitarbeiter: 51 – 250

Große Kapitalgesellschaften

  • Umsatzerlöse: Höher als 40.000.000 Euro
  • Bilanzsumme: Höher als 20.000.00 Euro
  • Anzahl Mitarbeiter: 250+

Wer muss den Jahresabschluss unterschreiben?

Prinzipiell müssen alle Geschäftsführer:innen, Inhaber:innen oder Vorstände des zur Bilanzierung verpflichteten Unternehmens den Jahresabschluss unterzeichnen. Sollte es einen Wechsel gegeben haben, ist der Zeitpunkt der Abschlussfeststellung ausschlaggebend. Wer zu diesem Datum Geschäftsführer:in war, muss unterschreiben und bürgt für die Richtigkeit der Inhalte.

Wie muss man den Jahresabschluss übermitteln?

Die Übertragung funktioniert elektronisch über ELSTER.

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