Urheberrecht - auch wichtig für Hotellerie und Gastronomie
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Urheberrecht - auch wichtig für Hotellerie und Gastronomie

06.01.2011 | IP Jaeschke Marken- und Medienrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt sind u.a. Sprachwerke (einschließlich Computerprogrammen), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke u.a.

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Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt sind u.a. Sprachwerke (einschließlich Computerprogrammen), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke u.a.

Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) geregelt. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber u.a. das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu verfügen. Es dient aber zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des jeweiligen Werkes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den Fragen:
1. Wie entsteht das "Urheberrecht" ?
2. Was sind "Urheberpersönlichkeitsrechte" ?
3. Was versteht man unter "Verwertungsrechten" ?
4. Was ist das "Copyright" ?
5. Was ist erlaubt bzw. welche "Schranken" des Urheberrechts gibt es?
6. Wann "endet" das Urheberrecht?
7. Was sind die möglichen Folgen eines Urheberrechtsverstoßes?
8. Wer haftet wie für die illegale Nutzung von (Musik-)Tauschbörsen (sog. Filesharing) ?
9. Was ist zu tun, wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird?

Zunächst:
1. Wie entsteht das "Urheberrecht" ?
Für Urheberrechte existiert kein Register wie etwa für Marken. Das Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch durch das Schaffen eines Werkes - jedoch "nur" wenn eine "persönliche geistige Schöpfung" vorliegt, wie das UrhG in § 2 Abs. 1 formuliert. Hieraus folgt zum einen, dass bloße Ideen und abstrakte Inhalte NICHT geschützt sind, sondern der geistige Inhalt sich in wahrnehmbarer Formgestaltung konkretisieren muss.

Die Worte "nur" und "Schöpfung" des Gesetzes zeigen zudem, dass es sich hier nicht um Alltägliches, rein Handwerksmäßiges, also nicht um Tätigkeiten eines Durchschnittsgestalters handeln darf. Schöpferisch handelt nur derjenige, der etwas aus der Masse des Alltäglichen Herausragendes schafft.

Allerdings sind diese Voraussetzungen umfassender, als die Wortwahl des Gesetzes vermuten lässt. Nach der sog. "kleinen Münze" des Urheberrechts liegt die Untergrenze der Schutzfähigkeit von Gestaltungsformen im Einzelfall oft recht niedrig. Wenn dennoch keine künstlerische Leistung anzuerkennen ist, ist oft noch eine "geschmackliche Leistung", und damit gegebenenfalls Geschmacksmusterschutz bzw. Designschutz nach dem "Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen" (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG),  in Betracht zu ziehen.

Für den Laien ist es unmöglich zu erkennen, ob ein bzw. welches Schutzrecht im Einzelfall vorliegt. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz befragt werden, da das Prozessrisiko bei fehlender oder schlechter Beratung aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte im Urheberrecht und allgemein im Recht des geistigen Eigentums meist beträchtlich ist. Nach deutschem Recht (anders als im anglo-amerikanischen "Copyright", dazu in einem weiteren Bericht später mehr) wird zwischen den "Urheberpersönlichkeitsrechten" und den "Verwertungsrechten" unterschieden.

In der nächsten Folge erfahren Sie mehr Informationen über den Punkt 2:
Was sind "Urheberpersönlichkeitsrechte"?

Kontakt:
IP Jaeschke Marken- und Medienrecht
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