Maßnahmen für Hoteliers zum Umgang mit der neuen Pauschalreiserichtlinie
Durch die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert: Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln wie eine Stadtführung oder Eintrittskarten. Hotelbetriebe und Hoteliers gelten ab diesem Zeitpunkt als Reiseveranstalter.
Dies hat entsprechende Konsequenzen, beispielsweise werden dann der Versand von Formblätter an den Gast und der Abschluss einer entsprechenden Insolvenzversicherung vorgeschrieben. Fünf Maßnahmen für Hoteliers zum Umgang mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie von Branchenexperte André Meier, Geschäftsführender Gesellschafter Online Birds Hotel Marketing Solutions.
Auf die Formulierung kommt es an
André Maier: Vermeiden Sie Begriffe wie Pauschale, Package, Pauschalreise oder Arrangement in Ihrer Marketingkommunikation, denn so wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch dementsprechend behandelt.
Angebote umstrukturieren
André Meier: Wenn Sie die Zusatzleistung, wie etwa Konzerttickets, erst vor Ort im Hotel anbieten, so ist dies keine Pauschalreise und unterliegt nicht der neuen Gesetzgebung. Mit einem passenden Hinweis, beispielsweise auf ein Kontingent für die erwähnten Konzerttickets, lässt sich dennoch ein Mehrwert für die Freizeitgestaltung der Gäste bieten. Beim Online-Auftritt muss jedoch explizit darauf geachtet werden, dass es zu keiner Umgehung der Regelung kommt, indem der Gast beispielsweise vorab ein ‚Konzert-Paket‘ bucht, aber die Einzelleistung – Konzerttickets - erst vor Ort beim Check-In bezahlt werden muss.
Achtung bei Tagungspauschalen
André Meier: Nicht zu vergessen ist, dass auch Geschäftsreisende zu Pauschalreisenden werden können. Prüfen Sie deshalb auch unbedingt Ihre Tagungspauschalen. Aber interessanterweise findet das Pauschalreiserecht auf Geschäftsreisen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags geschlossen werden, keine Anwendung.
Anpassung auf allen digitalen Kanälen
André Meier: Überarbeiten Sie nicht nur Ihre Website, sondern denken Sie auch an alle anderen Kanäle im digitalen Marketing. So könnte auch in den sozialen Netzwerken, in Google AdWords Kampagnen oder im automatisierten E-Mail Marketing noch ‚Pauschalen‘ platziert sein.
Last Minute Rettung – Wenn alle Stricke reißen
André Meier: Sie schaffen es nicht rechtzeitig alle Angebotsbeschreibungen in sämtlichen Medien zu überarbeiten? Dann bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, die Angebote von der Website zu nehmen und Kampagnen übergangsweise zu pausieren, um im Hintergrund alles in Ruhe umzustrukturieren. Die Positionierung als Reiseveranstalter auf dem Markt birgt sicherlich rechtliche Gefahren, die jedoch mit einer bewussten Auseinandersetzung mit der Materie gut in den Griff zu bekommen ist.
Fazit André Meier:
Zur Einhaltung der neuen Richtlinien ist eine umfangreiche Einarbeitung in das Themengebiet empfehlenswert. Hoteliers sollten sich zeitnah mit dem neuen Recht befassen und gegebenenfalls auch Anwälte beratend zur Seite ziehen, da die neuen Regelungen bereits für alle Verträge gelten, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden. Ab diesem Zeitpunkt werden Beherbergungsbetriebe schneller als bisher zum Reiseveranstalter und haften dementsprechend.
Sofern Hotels zukünftig ausschließlich als Anbieter von Übernachtungsleistungen tätig sein möchten, müssen die Angebote deutlich von ‚Pauschalreisen‘ abgrenzt werden. Wir empfehlen außerdem, die Einführung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie als Chance zu sehen, um Bestehendes zu hinterfragen, Prozesse zu optimieren und neue Mehrwert für die Gäste zu schaffen.
André Meier, Geschäftsführender Gesellschafter Online Birds München, 25. Juni 2018