IHK Gaststättenunterrichtung
Kostenlose Anfragen an unsere Lieferanten stellen und Preisinformationen erhalten

IHK Gaststättenunterrichtung

04.04.2014 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Die Vorschriften des Gaststättengesetzes besagen, dass der Betrieb einer Gaststätte nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Die Teilnehmer der Unterrichtung im Gaststättengewerbe werden dabei über die lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften informiert, um den Nachweis über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG zu erlangen - Der Artikel wurde am 01.03.2017 aktualsisiert

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV)

Nach dem Gaststättengesetz muss jede Person oder geschäftliche Stellvertreter, die eine Gaststätte betreiben will, einen Nachweis erbringen, dass sie über die notwendigen rechtlichen und lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist. Der Unterrichtungsnachweis wurde bei der Erörterung des Gaststättengesetzes 1970 als Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG eingeführt.

Die Verwaltungsvorschrift ist - anders als die Verwaltungsvorschriften wie die  Gaststättenverordnungen zum Gaststättengesetz - vom Bund mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden; Grundlage für die BundesVwV ist § 29 GastG.

Wer muss an einer Gaststätten-Unterrichtung teilnehmen?

Jede Person, die alkoholische Getränke verabreicht und ein Gaststättengewerbe anmelden will. 

Information zur sog. Lebensmittelbelehrung zum Gesundheitszeugnis nach § 43 Infektionsschutzgesetz

IfSG vom 20. Juli 2000, zuletzt geändert am 28.03.2013: Laut §43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird nur die erste Belehrung (siehe Anmeldung zur Erstbelehrung Hamburg unten) durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Diese Belehrung ist keine Gaststätten-Unterrichtung im oberen Sinne. Die Erstbelehrung hat jede Personen zu absolvieren, Ausnahmen sind

  • wer die Gaststätten-Unterrichtung nachweisen kann oder
  • wer einen Ausbildungsberuf (siehe * Liste ganz unten) abgeschlossen hat

Gemäß § 43 Absatz 4 IfSG ist der Arbeitgeber oder Dienstherr (und nicht das Gesundheitsamt) verpflichtet, Beschäftigte, die bereits erstmals durch das Gesundheitsamt belehrt wurden und eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG ausüben,

  • nach Aufnahme der Tätigkeit
  • und anschließend mindestens alle 2 Jahre

über das gesetzliche Tätigkeitsverbot (Krankheit) und die Verpflichtung, ihm Hinderungsgründe mitzuteilen, zu belehren. Das erstmals ausgestellte und Gesundheitszeugnis ist lebenslang gültig, wenn die belehrte Person ihre Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach der Erstbelehrung aufgenommen hat!

Welche Personen müssen nicht an der Gaststätten-Unterrichtung teilnehmen?

Inhaber einer Abschlussprüfung in bestimmten Aus- und Fortbildungsgängen sind nach Nr. 3.4 GastUVwV von der Teilnahme am Unterrichtungsverfahren befreit. Als Anlage ist unten eine Zusammenstellung der z.Zt. bestehenden Ausnahmeregelungen (Stand: Januar 2003) abgedruckt*.

Inhalt einer Gaststätten-Unterrichtung inkl. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Wie erfolgt die Anmeldung zur Unterrichtung?

Bei Übernahme eines Gewerbes: Bevor man sich im Hotel-und Gaststättengewerbe selbständig macht, muss man eine Konzession (Erlaubnis) gem. § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen Wirtschafts-und Ordnungsamt (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt) beantragen. Wenn diese Erlaubnis vorliegt, kann das Gewerbe angemeldet werden.

Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Erlaubnisbehörde eine vorläufige Konzession erteilen, auch wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden können. Das zuständige Wirtschafts-bzw. Ordnungsamt schickt die Anmeldung an die jeweilige IHK Niederlassung.

Die Gaststätten- Unterrichtung muss bei einer Neuerrichtung vorher abgelegt werden. Für ausländische Antragsteller ist oft eine persönliche Anmeldung erforderlich. Diese muss beinhalten:

  • Privatadresse
  • Geburtsort und- datum
  • Name und Adresse des Gewerbes
  • Staatsangehörigkeit

Die Gebühr (Kosten) der Gaststättenunterrichtung sind unterschiedlich, in Dortmund sind zurzeit 51,00 € zu netrichten. Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die Industrie- und Handelskammer der unterrichteten Person eine Bescheinigung (Infektionsschutzgesetz) aus. Ist eine Ausnahme von der Unterrichtungsverpflichtung* vorhanden, ist eine Ausnahme zu dieser Bescheinigung auszustellen.

Anmeldung zur Unterrichtung im Gaststättengewerbe bei den Industrie und Handelskammern (Termine)

Tipps

*Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung (deutsche Ausbildungsberufe mit Abschluss)

  • Köche/ Köchinnen
  • Berufsausbildungen im Gastgewerbe
  • Fachkraft im Gastgewerbe
  • Restaurantfachmann/-frau
  • Hotelfachmann/-frau
  • Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
  • Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1992)
  • Gastgewerbemeister
  • Hotelbetriebswirt-/in
  • Weinküfer(in
  • Brauer- und Mälzermeister(in)
  • Betriebs-Braumeister und Getränke-Betriebsmeister(in
  • Bäcker(in) mit
  • Konditor(in) - Pattissier
  • Fleischer(in) - Boucher
  • Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk - s. Nr. 14)
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fachkraft für Fruchtsafttechnik
  • Fachverkäufer(in)
  • Verkaufsleiter(in) im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
  • geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Lebensmittel
  • geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Süßwaren
  • Lebensmittelkontrolleure/-in
  • Diätassistent(-in)
  • Diplomökotrophologe/-in

Tags: Erstbelehrung Gesundheitsamt, Schulung, Belehrungen, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Ifsg, Belehrung, NRW, Hamburg, Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Links

Andere Presseberichte