Gesetzliche Arbeitszeitregelung in der Gastronomie flexibilisieren?
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Gesetzliche Arbeitszeitregelung in der Gastronomie flexibilisieren?

04.01.2019 | DEHOGA Bayern e.V.

DEHOGA Bayern unterstützt Initiative des Wirtschaftsministers zur gesetzlichen Arbeitszeitregelung. Geppert: „Das Gastgewerbe benötigt dringend eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Wenn die derzeitige Bundesregierung nicht in der Lage ist zu handeln, muss jetzt Bayern den Weg über eine Initiative im Bundesrat gehen.“

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(München / Berlin) Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern unterstützt die Forderungen des bayerischen Wirtschaftsministers Huber Aiwanger, die Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie auch in Deutschland anzuwenden. Aiwanger hatte gegenüber der Deutschen Presse Agentur (DPA) erklärt, der Personalmangel in der Gastronomie sei durch die praxisfremde, starre Arbeitszeitregelung politisch hausgemacht. Aiwanger gegenüber der DPA wörtlich:

„Das hat sich mittlerweile zur Wachstumsbremse im Gastgewerbe entwickelt.“ Seine Forderung lautet: „Wir brauchen hier dringend eine Korrektur.“ Der Wirtschaftsminister fordert, dass pro Woche bis zu 48 Stunden Arbeitszeit erlaubt sind, sofern ein zeitnaher Freizeitausgleich gewährleistet ist. Seine Forderungen entsprechen somit den Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die in vielen Staaten bereits angewendet wird.

Aiwanger: „Gerade vor dem Hintergrund einer unsicheren Weltkonjunktur ist es äußerst wichtig für den Wirtschaftsstandort Bayern, noch mehr auf den Tourismus und das heimische Gastgewerbe zu setzen.“ Dr. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des DEHOGA Bayern, stimmt Aiwanger vollumfänglich zu: „Das Gastgewerbe benötigt dringend eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Wenn die derzeitige Bundesregierung nicht in der Lage ist zu handeln, muss jetzt Bayern den Weg über eine Initiative im Bundesrat gehen. Ein weiterer Aufschub ist weder für die Unternehmen noch für die Arbeitnehmer akzeptabel und leistbar.“ Hierbei ist Geppert ein Aspekt besonders wichtig:

„Hinsichtlich der Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes geht es nicht um mehr Arbeit oder weniger Arbeitsschutz, denn die gesetzlichen Regelungen der Ruhezeiten werden weiterhin die gesundheitlichen Belange der Mitarbeiter garantieren. Das, was das bayerische Gastgewerbe benötigt, ist lediglich etwas mehr Flexibilität. Dies brauchen im Übrigen auch andere Branchen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.“ Das jetzige Arbeitszeitgesetz entspricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden ist nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen muss der Spielraum der europäischen Richtlinie ausgeschöpft werden, die eine wochenbezogene Betrachtung vorsieht.

Von der Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit profitieren alle: Unternehmer, Mitarbeiter und Gäste. Das Gastgewerbe ist geprägt von starken, oftmals nicht planbaren Nachfrageschwankungen. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern dauern – weil es „gerade einfach so schön ist“ – länger als ursprünglich vorgesehen. Die Sonne scheint im Biergarten unangemeldet schon am Vormittag, Schnee und Eis verhindern die pünktliche Anreise der Gäste in den Abendstunden. Geppert: „Jeder kennt es doch aus eigener Gästeerfahrung: Selbst bei bester Planung müssen Hoteliers und Gastronomen oft kurzfristig reagieren, um Gästewünsche zu befriedigen.

Darüber hinaus fordern auch die Mitarbeiter flexiblere Arbeitszeiten. Vier Tage arbeiten, drei Tage frei – das könnte ein interessantes Modell der Zukunft sein.“ Auch bietet das Gastgewerbe in besonderem Maße Arbeitsplätze für Menschen, die sich etwas dazu verdienen wollen. Hier ist es vielen lieber, an einem Wochenende etwas länger zu arbeiten, dafür die anderen Wochenenden frei zu haben.

Praxisbeispiele zur gesetzliche Arbeitszeitregelung:

Hochzeit - Ein Gesetz gegen die Gäste: Die Hochzeitsgesellschaft trifft um 17 Uhr ein. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter begann zur Vorbereitung um 15 Uhr. Das Veranstaltungsende war für 1 Uhr nachts verabredet. Aufgrund der guten Stimmung möchten die Gäste spontan bis 4 Uhr morgens verlängern. Geht nicht! Sagt das Arbeitszeitgesetz. Der Gastronom steht vor der Wahl: Die Hochzeitsfeier pünktlich beenden oder ein saftiges Bußgeld von bis zu 15.000 Euro kassieren.

Nebenbeschäftigung - Ein Gesetz gegen die persönliche Freiheit: Eine in Teilzeit (25 Stunden pro Woche) arbeitende Büroangestellte verdient sich am Wochenende als Tresenkraft an der Bar etwas hinzu. Am liebsten jedoch würde sie jeden Freitag von 18 bis 24 Uhr aushelfen. Geht nicht! Sagt das Arbeitszeitgesetz. Da sie am Freitag bereits in ihrem Büro von 9 bis 14 Uhr gearbeitet hat, darf sie den sechsstündigen Abendservice nicht übernehmen. Die Mitarbeiterin wird daran gehindert, sich etwas hinzuzuverdienen!

Familie - Ein Gesetz gegen die Vernunft: Eine Mutter von zwei Kindern möchte in einem Hotel arbeiten, aber auch ausreichend Zeit mit ihren Kindern verbringen. Deshalb möchte sie gerne an zwei Tagen pro Woche zwölf Stunden arbeiten. Geht nicht! Sagt das Arbeitszeitgesetz.

Gesetzliche Arbeitszeitregelung - der Hintergrund

Das Arbeitsrecht regelt die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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