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Beherbergungsvertrag BGB - Muster - Hotel - Rücktritt

Aktualisiert am: 07.02.2024

Was ist ein Beherbergungsvertrag?

Wie alle Verträge ist der Beherbergungsvertrag (enlisch accommodation contract) immmer auch Auslegungssache.

Bevor man sich streitet, sollte sich vor allem der Hotelier überlegen, ob nicht der Klügere nachgibt. Das bedeutet nicht, dass man kurz vor der Reiseantritt bei einer Absage auf Stornogebühren verzichten muss und schon gar nicht bei einer echten ‚No Show'.

Aber auch der Gast steht in einer vertraglichen Pflicht. Immer wieder wird die Redaktion von Hotelier.de um Hilfe gebeten, weil ein Anrufer meint, kurz vor der Reise kostenlos stornieren zu können.

Hier mahnen wir zur Besonnenheit und geben zu bedenken, dass auch durch das Vorhalten von Waren und Dienstleistungen Stornokosten (Tabelle siehe unten) entstehen, die in höchstrichterlichen Entscheidungen bestätigt werden. Ansonsten gilt: Eine Einigung rettet den Hoteliers Gäste und dem Kunden Nerven und unnötige Geldausgaben.

Rechtlich gesehen ist ein Beherbergungsvertrag ein schuldrechtlichen Vertrag. Schuldrechtliche Verträge definieren Forderungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, wobei eine Person als Gläubiger gegen eine andere Person als Schuldner einen Anspruch erhält.

Der Beherbergungsvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Hier ergeben sich für beide Seiten in der rechtlichen Bedeutung gleichwertige und in Abhängigkeit zueinander stehende Pflichten. 

Der Beherbergungsvertrag als Hotelvertrag

Der (DEHOGA) Beherbergungsvertrag kommt aufgrund einer Zimmerreservierung (eventuell mit Veranstaltung) im Hotel oder einem anderen Beherbergungsbetrieb zustande. Er wird als Vertrag mit Formen aus dem Mietrecht und dem Kaufrecht und/oder Dienstvertrag angesehen.

Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen und durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Reservierung rechtlich nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Bereits die Reservierungsanfrage des Gastes ist ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages.

Beherbergungsvertrag Abschluss gemäß BGB

Der Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, wenn die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen wird, wobei die Parteien sich noch nicht über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein müssen. Dies geschieht durch die verbindliche Buchung, die auch durch eine E-Mail zustande kommt.

Nach Ansicht der DEHOGA - die von den rechtlich relevanten Instanzen geteilt wird -  bestimmt sich der Beherbergungsvertrag nach § 535 BGB. Gemäß BGB hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer vom Gast nicht in Anspruch genommen wird.

Beherbergungsvertrag Stornierung/Beherbergungsvertrag Rücktritt

Wird das Zimmer nicht in Anspruch genommen, ist eine sogenannte Stornogebühr fällig.

Die Stornogebühr wird als vertraglich geschuldete Gegenleistung abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen berechnet.

Nicht angefallene Betriebskosten (z.B. für Frühstück, nicht in Anspruch genommene Wäsche etc.) muss das Hotel gemäß § 537 Satz 2 BGB Anspruchs mindernd berechnen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Sagt der Gast nicht ab, tritt der sogenannte 'No Show' Fall ein, der bei einem Gebrauch des Rücktritts eine spezielle Rechnungslegung (keine MwSt.) nach sich zieht.

Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis als angemessen erachtet. Dies sind Empfehlungen, die keinen Rechtsanspruch besitzen. Wird das Zimmer anders vermietet, muss dies zum Vorteil des Gastes angerechnet werden.

Beherbergungsvertrag als Kontingentierungsvertrag

Dieser Vertragstyp wird von Reiseveranstaltern (auch für Tagungen) und Reisehändlern angewandt. Er räumt dem Veranstalter Fristen ein, während der er Zimmer kostenfrei stornieren kann. Mehr Information siehe Kontingentierungsvertrag.

Beherbergungsvertrag Muster

1. Wird ein Zimmer, eine Suite oder ein Apartment bestellt und zugesagt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist zur Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Der Gast hat den Übernachtungspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.

3. Ein einseitiger, kostenloser Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).

4. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen (siehe oben)auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20 %, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30 % bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40 % und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % des Übernachtungspreises als angemessen anerkannt.

5. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist angehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.

6. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen wird der Inhaber des Beherbergungsbetriebes von der Leistung frei.

Deutsche Hotelordnung mit Verankerung im Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag sollte Bestandteil der jeweiligen Hotelordnung sein.

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