Angabe zu den wichtigsten Paragrafen der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) in der Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 durch die Landesregierung Baden-Württembergs.
§ 3 der Gaststättenverordnung Baden-Württemberg als Verordnung zum Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes immer schriftlich einzureichen. Der Antragsteller muss die Angaben selbst machen und die Unterlagen liefern, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 12 des Gaststättengesetzes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu stellen.
(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers, die Betriebsart wie zum Beispiel French Bistro, Restaurant, Café, Pub etc. und die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume einzureichen.
Die komplette Fassung der Gaststättenverordnung Baden-Württembergs finden Sie in
- § 3 GastVO, vom 18.02.1991, gültig ab 01.04.1993 bis 18.12.2000
- § 3 GastVO, vom 18.02.1991, gültig ab 30.01.1991 bis 31.03.1993
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