Gaststättenverordnung Bayern (Toiletten)
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Gaststättenverordnung Bayern (Toiletten)

Aktualisiert am: 08.06.2023
Tja, Größe ist wirklich nicht alles; Toilette im Restaurant Schürboden in Papenburg - Niedersachsen; Bild Hotelier.de
Tja, Größe ist wirklich nicht alles; Toilette im Restaurant Schürboden in Papenburg - Niedersachsen; Bild Hotelier.de

Angaben zu den wichtigsten Paragrafen der Gaststättenverordnung zur 'Gastronomie Bayern'. Gemäß § 1 unterliegt die Zuständigkeit der Ausführung des Gaststättengesetzes und seiner Verordnungen in der Regel den Kreisverwaltungsbehörden.

§ 2 Verfahren zur Gaststättenverordnung Bayern

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis oder einer vorläufigen Erlaubnis im Sinn des Gaststättengesetzes ist immer schriftlich einzureichen. Die Antragsteller haben die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt immer schriftlich.

Gemäß § 3 ist für Straußwirtschaften der Ausschank von selbsterzeugtem Wein für die Dauer von vier  Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr erlaubnisfrei! Wer Wein anderweitig gewerbsmäßig handelt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.
 
Gemäß § 4 darf der Ausschank in einer Straußwirtschaft nur in Räumen betrieben werden, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

§ 5 betrifft das Verkaufen von Speisen: Gemäß (1) dürfen in einer Straußwirtschaft nur kalte und warme Speisen nur verkauft werden, wenn sie von einfachem Charakter sind.

§ 8 Allgemeine Sperrzeit: Die Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr wie bei anderen gastronomischen Betrieben auch.

Ausnahmen Gaststättenerlaubnis Bayern

§ 7 Erlaubnisfreier Betrieb: Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 erteilt werden, wenn dies den örtlichen Gepflogenheiten entspricht.

Größe der Toilettenanlagen in Bayern

Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar und gekennzeichnet sein. Die Gaststättenbauverordnung in Bayern gilt seit 2005 nicht mehr, die alten Werte sind also Anhalte für die Bauplanung, die mit den Ämtern abzustimmen sind: 

  • Schank-/Speiseraumfläche m²                           Spültoiletten Stück
  • bis 50                                                                      1 Damen, 1 Herren
  • über 50 bis 100                                                     2 Damen, 1 Herren, 3 Urinale oder 2,0 Meter Rinne
  • über 100 bis 200                                                   2 Damen, 2 Herren, 4 Urinale oder 2,5 Meter Rinne
  • über 200 bis 300                                                   3 Damen, 2 Herren, 5 Urinale oder 3,5 Meter Rinne
  • über 300 bis 400                                                   4 Damen, 3 Herren, 6 Urinale oder 4,0  Meter Rinne
  • über 400                                                                 Festlegung nach Einzelfall

Sie hierzu auch Toilettenpflicht Gastronomie.

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