Reisen war in Deutschland immer angesagt und erfreut sich auch während konjunktureller Flauten wie 2008 großer Beliebtheit. Doch oft stürzt die Freude über den Urlaub in jähe Enttäuschung, wenn der Urlaub oder das Hotel nicht das hält, was vorher versprochen wurde. Um eine Minderung des Reisepreises oder den Anspruch auf Schadenersatz durchzusetzen, muss einiges beachtet werden. Hotelier.de hat einmal alle wichtigen Punkte des Reiserechts und der Reiseversicherungen zusammengefasst.
Ein Reisevertrag (für eine Pauschalreise oder Reisevertrag für Reisebausteine) wird zwischen dem Kunden und Reiseveranstalter abgeschlossen und nicht mit einem Reisevermittler (z.B. Reisebüro). In der Hotellerie gilt als Vertragsgrundlage der Beherbergungsvertrag.
Das Reiserecht für Hotels
In den Klammern vermerkte Links geben Tipps zum Hotelrecht.
- Reisekatalog (->Reisekatalogsprache)
- Reisebuchung (-> Reservierungsanfrage)
- Reisevertrag (-> Beherbergungsvertrag)
- Reiserücktritt (-> Stornokosten Hotel)
Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter oder das Hotel verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Bevor die Reise beginnt, erfolgt die Wahl des Reiseortes aus dem Reisekatalog, die Buchung und der Abschluss des Reisevertrages. Manchmal ist es leider notwendig von der bereits gebuchten Reise wieder zurückzutreten, siehe §§ 651i und Punkt Reiserücktrittsversicherung unten.
Ein Reisekatalog ist im Reiserecht eine Einladung zur Angebotslegung. Der Kunde sucht ein passendes Angebot im Katalog und bietet dem Reiseveranstalter an, diese Reise buchen zu wollen. Bis zur Annahme dieses Angebots seitens des Reiseveranstalters ist nur der Kunde an sein Angebot gebunden!
News zum Reiserecht in Deutschland
- Lesen Sie die Liste der News oder eine Auswahl
- Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie erbringt mehr Urlauber-Rechte
Der Reisevertrag wird nach in §§ 651 BGB geregelt
Die Links werden automatisch aktualisiert
- § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
- § 651b Vertragsübertragung
- § 651c Abhilfe
- § 651d Minderung
- § 651e Kündigung wegen Mangels
- § 651f Schadensersatz
- § 651g Ausschlussfrist, Verjährung
- § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
- § 651i Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
- § 651k Sicherstellung, Zahlung
- § 651l Gastschulaufenthalte
- § 651m Abweichende Vereinbarungen
Reisemängel und Reiserecht
Entspricht eine Reise nicht der vereinbarten Quantität oder Qualität, so kann der Reisende den Mangel rügen und gemäß § 651c BGB innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Das ist bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters vor Ort vorzunehmen (Protokoll bestätigen lassen!).
Gibt es keine Reiseleitung vor Ort, muss sich der Reisende an die Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dies auch nicht möglich, muss der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Hotel etc.) angesprochen werden. Die Mängelanzeige alleine reicht nach deutscher Gesetzeslage nicht aus, um nach der Reise gemäß § 651d 'Minderung' und § 651f 'Schadensersatz' (siehe oben) einen finanziellen Ausgleich zu erlangen.
Schadenersatz bei Reisemängeln
Kann der Mangel an einer Reise seitens des Veranstalters oder Erfüllungsgehilfen nicht abgestellt werden, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung enthält z.B. die Frankfurter Tabelle (Liste zur Abschätzung von Reisepreisminderungen) oder die Kemptener Reisemangeltabelle (beide nicht verbindlich, werden von Gerichten aber oft angewandt). Dem Reisenden steht auch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB (siehe oben) zu, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgetreten ist.
Reiseversicherungen
Die Reisegepäckversicherung versichert den Reisenden gegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung seines Reisegepäcks. Reiserücktrittsversicherung: Bei Reiserücktritt sind alle Personen versichert, die im Versicherungsvertrag aufgeführt sind. Eine Reiserücktrittsversicherung ist besonders zu empfehlen, wenn unerwartete Krankheiten drohen.
Eine Reiserücktrittsversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung - RRV- (in Österreich auch Reisestornoversicherung genannt), ist eine Reiseversicherung, um Stornierungskosten abzuwenden. Der Reiseveranstalter stellt dem Kunden in der Regel anteilige Stornogebühren in Rechnung. Eine Reiserücktrittsversicherung trägt diese Kosten.
Eine Übersicht zu allen Versicherungen dieser Art siehe im Lexikoneintrag Reiseversicherungen. Notwendig nach der Reise: Sie müssen ihre Ansprüche bis spätestens einen Monat nach Reiserückkehr (Titel Gewährleistung) beim Reiseveranstalter schriftlich einreichen, sonst nimmt sich der Reiseveranstalter auch berechtigten Ansprüchen wegen abgelaufener Fristen nicht mehr an. Mit der Beendigung der Reise beginnt auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Tipps
Reiserecht Deutschland - ein Begriff der Rubrik Recht