Das Saarländische Gaststättengesetz lehnt sich eng an das Gaststättengesetz des Bundes an.
Anforderungen an Toiletten
Hygiene Anforderungen an die Toiletten in Gaststätten von Rheinland-Pfalz
- Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein, siehe hierzu den Eintrag Sanitärreinigung
- Handtrocknungseinrichtung
- Belüftete und beleuchtete Räume mit Waschbecken
- Seifenspender
- Wände der Toilettenräume müssen bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem glatten und hygienischen Anstrich versehen sein
Seife und Handtrocknungseinrichtung müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Siehe auch die allgemeine Toilettenpflicht für die Gastronomie.
Die Ausführungsverordnungen der Saarländischen Gaststättenverordnung bieten folgende Ausnahmen:
Gemmäß §17 GastVO ist die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Spielhallen sowie für öffentliche Vergnügungsstätten von 5 Uhrbis 6 Uhr festgelegt. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. Die Sperrzeit ist gemäß §18 GastVO Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten wie Jahrmärkte und Veranstaltungen von 22 Uhr bis 7 Uhr festgelegt
Für gastronomische Betriebsarten in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.
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Verlinkungen
Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG) - ein Begriff des Rubrik Gaststättenrecht
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