Definition Urheberrecht - Was ist Urheberrecht?
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Urheberrecht - Was ist Urheberrecht?

Aktualisiert am: 10.06.2020
Paragraphen-Reiterei
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Urheberrecht Definition

Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt sind u.a. Sprachwerke (einschliesslich Computerprogrammen), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke u.a.

Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) geregelt. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber u.a. das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu verfügen. Es dient aber zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des jeweiligen Werkes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den Fragen des Urheberrechts:

Im Einzelnen:

1. Was ist Urheberrecht? Wie entsteht das Urheberrecht?

Für Urheberrechte existiert kein Register wie etwa für Marken. Das Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch durch das Schaffen eines Werkes - jedoch "nur" wenn eine "persönliche geistige Schöpfung" vorliegt, wie das UrhG in § 2 Abs. 1 formuliert. Hieraus folgt zum einen, dass bloße Ideen und abstrakte Inhalte NICHT geschützt sind, sondern der geistige Inhalt sich in wahrnehmbarer Formgestaltung konkretisieren muss. Die Worte "nur" und "Schöpfung" des Gesetzes zeigen zudem, dass es sich hier nicht um Alltägliches, rein Handwerksmäßiges, also nicht um Tätigkeiten eines Durchschnittsgestalters handeln darf. Schöpferisch handelt nur derjenige, der etwas aus der Masse des Alltäglichen Herausragendes schafft.

Allerdings sind diese Voraussetzungen umfassender, als die Wortwahl des Gesetzes vermuten lässt. Nach der sog. "kleinen Münze" des Urheberrechts liegt die Untergrenze der Schutzfähigkeit von Gestaltungsformen im Einzelfall oft recht niedrig. Wenn dennoch keine künstlerische Leistung anzuerkennen ist, ist oft noch eine "geschmackliche Leistung", und damit gegebenenfalls Geschmacksmusterschutz bzw. Designschutz nach dem "Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen" (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG),  in Betracht zu ziehen.

Für den Laien ist es unmöglich zu erkennen, ob ein bzw. welches Schutzrecht im Einzelfall vorliegt. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz befragt werden, da das Prozessrisiko bei fehlender oder schlechter Beratung aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte im Urheberrecht und allgemein im Recht des geistigen Eigentums meist beträchtlich ist.

Nach deutschem Recht (anders als im anglo-amerikanischen "Copyright", dazu gleich mehr) wird zwischen den "Urheberpersönlichkeitsrechten" und den "Verwertungsrechten" unterschieden. Es dürfen Werke wie Artikel aber auch veröffentlicht werden, z.B. wenn sie als Pressemitteilung deklariert werden.

2. Was sind "Urheberpersönlichkeitsrechte"?

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 - 14 UrhG) folgt u.a., dass der Urheber allein bestimmen kann, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht). Zudem hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft). Letzteres Recht hat für Abgemahnte die je nach Einzelfall kostenintensive Konsequenz, dass ein Verstoß gegen dieses Recht etwaigen zu leistenden Schadensersatz verdoppelt.

Beispiel: Online-Händler A "klaut" ein Produktfoto von der Website des Online-Händlers B. B lässt A anwaltlich abmahnen. Neben der Kostenerstattung für die Abmahnung von hier beispielhaft € 651,80 hat A noch Schadensersatz an B zu leisten. Beträgt der Schadensersatz für die Online-Nutzung hier beispielsweise an sich € 150,00, verdoppelt sich dieser Schadensersatz aufgrund des unterlassenen Bildquellennachweises auf € 300,00. Um welche Summen es im konkreten Einzelfall geht, kann für die Spezialmaterie des geistigen Eigentums am besten ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beurteilen.

3. Was versteht man unter "Verwertungsrechten"?

Dem Urheber des Werkes steht das ausschliessliche Recht der "Verwertung" zu. Für die ihm hier zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Dem Urheber steht beispielsweise das Recht zu, Vervielfältigungsstücke seines Werkes herzustellen (Vervielfältigungsrecht).

Weiterhin hat grundsätzlich nur der Urheber das Recht, Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht). Dem Urheber steht zudem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet zu. Insgesamt gewährt das Urheberrecht dem Urheber sehr umfängliche Verwertungsrechte. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG), kann aber vererbt werden (§ 30 UrhG). Der Urheber kann Dritten zudem Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). In diesen Fällen gilt aber eine enge Zweckübertragungsregel, d.h. im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.

Es muss daher in Verträgen sehr genau definiert werden, welche Rechte konkret übertragen werden sollen, um späterem Streit vorzubeugen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschliessliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das Nutzungsrecht selbst kann - jedenfalls grundsätzlich - nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 UrhG).

Das Prinzip des Urheberrechts lautet auf den Punkt gebracht: Im Zweifel immer für den Urheber (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG).

4. Was ist das "Copyright"?

Das sog. "Copyright" aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis ist verschieden vom deutschen Urheberrecht. Das "Copyright" ist nur eine Art Verlagsrecht/Vervielfältigungsrecht und gewährt dem Urheber keine so weitreichenden Rechte wie das deutsche Urheberrecht. In der Praxis ist das Vervielfältigungsrecht aber wohl das wirtschaftlich wertvollste Recht. Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte wie erwähnt automatisch mit der Schaffung eines Werkes mit ausreichender Schöpfungshöhe.

Ein "Copyright-Vermerk" (= ©) ist hierfür nicht erforderlich. Der "Copyright-Vermerk" wird heute aber auch im deutschen Rechtskreis für die Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich in Anspruch nimmt, benutzt. Der Vermerk erlaubt zudem u.U. Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist (siehe auch unter 6. sogleich). Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk stellt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar.

5. Was ist erlaubt bzw. welche "Schranken" des Urheberrechts gibt es? Bespiele

Das Urheberrecht ist, wie das Eigentumsrecht, ein sozialgebundenes Recht, d.h. es unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und allgemeiner Interessen. Die Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) können an dieser Stelle nur angedeutet werden. Zulässig sind etwa "einzelne" Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. "Einzelne" bedeutet nach der Rechtsprechung bis zu sieben.

Die zulässigerweise hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen aber u.a. weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzung von Musiktauschbörsen (sog. Filesharing) in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke ist also beispielsweise nicht erlaubt. Bei der Frage, ob und wie Sie ein konkretes Werk im Einzelnen verwenden dürfen, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, kann Sie am besten ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten.

6. Wann "endet" das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist (§§ 64, 69 UrhG).

7. Was sind die möglichen Folgen eines Urheberrechtsverstoßes ?

Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber von dem Verletzer u.a. die Erstattung der entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten und die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung und bei Verschulden zusätzlich noch Schadensersatz (vgl. § 97 UrhG), z.B. in Form der entgangenen fiktiven Lizenzgebühr.

Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommt in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Abmahnkosten (nicht auch des u.U. zu zahlenden Schadensersatzes) auf € 100,00 in Betracht. Welche Ansprüche im Einzelfall gegeben sind sowie deren Höhe hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

8. Wer haftet wie für die illegale Nutzung von Musik?

Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke (sog. Filesharing) gilt die erwähnte Abmahnkostendeckelung auf € 100,00 nicht generell, es kommt vielmehr immer auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob streitgegenständlich nur das Filesharing eines einzelnen Titels oder eines ganzen Musikalbums ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Hinweis angebracht, dass nicht die Nutzung von Internet-Tauschbörsen an sich rechtswidrig ist, sondern insoweit nur das Filesharing von (urheber)rechtlich geschützten Werken problematisch ist.

Bei der Frage der Haftung für die illegale Nutzung von (Musik-)Tauschbörsen ist entscheidend, ob eine "Täterhaftung" (= dem Abmahnten selbst wird der angebliche Verstoß zur Last gelegt) oder eine so genannte "Störerhaftung" (= Haftung für Andere, weil der angebliche Verstoß über den WLAN-Anschluss des Abgemahnten begangen wurde) im Raum steht. Die zuvor relevante Frage ist jedoch: Handelt es sich um einen privaten WLAN-Anschluss oder um ein gewerbliches WLAN-Netz etwa eines Hotels oder einer Gaststätte.

a.) Filesharing über private WLAN-Anschlüsse

Die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt sich stetig weiter. In bestimmten Fällen haften private Anschlussinhaber überhaupt nicht für illegales Filesharing von anderen über ihren WLAN-Anschluss. "Gute Karten" haben etwa Abgemahnte, über deren WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, dann, wenn sie die Rechtsverstöße nachweislich nicht selbst begangen haben (z.B. weil sie im ortsabwesend im Urlaub oder Krankenkaus gewesen sind, als die Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben) und wenn ihr WLAN-Anschluss ausreichend gesichert gewesen ist (ein sicheres Passwort und WPA2-Verschlüsselung gelten derzeit als Standard).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass privaten Anschlussinhabern Prüfungspflichten obliegen, deren Verletzung zu einer sog. Störerhaftung führt. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, um illegales Filesharing über seien Telefonanschluss zu verhindern, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten. Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind. Diese Pflicht wird verletzt, wenn man es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben hat. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte laut BGH schon Mitte 2006 zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer, so der BGH. Er sei auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

Privatpersonen, die selbst einen Urheberrechtsverstoß durch das Filesharing von geschützten Werken begangen haben, haben grundsätzlich den Rechteinhabern u.a. die entstandenen Abmahnkosten zu erstatten, haften auf Unterlassung und auch auf Schadensersatz. Oft sind die geforderten Summen aber deutlich überhöht und die geforderte Unterlassungserklärung sehr nachteilig für den Abmahnten. Auch in Fällen, in denen ein Rechtsverstoß von der Gegenseite nachgewiesen werden kann, ist daher ein niedrigerer Vergleich und die Modifizierung der ggf. abzugebenden Unterlassungserklärung zugunsten des Abgemahnten im Regelfall möglich. Immer gilt: Halten Sie gesetzte Fristen ein, damit die Gegenseite nicht etwa eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt und unterschreiben Sie den von der Gegenseite vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag nicht ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

b.) Haftung gewerblicher WLAN-Betreiber (Hotels, Gaststätten u.a.) für illegales Filesharing ihrer Gäste

Gewerbliche WLAN-Betreiber wie Hotels und Gaststätten haften im Regelfall NICHT für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer ihres WLAN-Netzes. In diesem Bereich ist aber vieles noch ungeklärt. Fachanwalt Dr. Jaeschke (www.ipjaeschke.de) vertritt eine Vielzahl von gewerblichen WLAN-Anbietern (vor allem Hotels und Internetcafes) und bislang haben noch keine seiner Mandanten auch nur einen Euro an Abmahnkosten oder Schadensersatz an Abmahnkanzleien gezahlt.

Ebenfalls hat noch kein Rechteinhaber eine gerichtliche Auseinandersetzung in den von Dr. Jaeschke vertretenen Fällen gesucht. Trotzdem sind Verallgemeinerungen in diesem Rechtsbereich nicht möglich. Gerade bei der Frage der Haftung gewerblicher WLAN-Betreiber (Hotels, Gaststätten u.a.) für illegales Filesharing ihrer Gäste ist eine optimale rechtliche Beratung angezeigt.

Ein ausführliches Interview von heise.de mit Herrn Dr. Jaeschke zum Thema finden Sie hier.

9. Was ist zu tun, wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird?

Wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoss vorgeworfen wird, lassen Sie von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz prüfen, ob ein Rechtsverstoss ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften. Weitere Informationen finden Sie unter dem Lexikon-Eintrag "Abmahnung".

10. Produkte und Dienstleistungen, die nicht dem Urheberrecht unterliegen

Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers plus dem Rest des laufenden Jahres. Mehr Info dazu hier.  Weiterhin gibt es Produkte wie lizenzfreie Musik, die das Urheberrecht umgehen.

Verwandte Begriffe

Tipps:

1 - 9 © Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273)

§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.    Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.    Werke der Musik;
3.    pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.    Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
       angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.    Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
       werden;
6.    Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.    Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
       Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Mehr Information: www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG)

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294)

Auszug:

§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.

Quelle und Information: http://www.gesetze-im-internet.de

Verlagsgesetz Deutschland VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1 dient unter anderem dem Urheberrecht.

Auszug:
§ 1  Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

§ 2 (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.

Mehr Info https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html 

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