Gemäß Verbraucherinformationsgesetz Einsicht in Ergebnisse zu Kontrolluntersuchungen nehmen
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Verbraucherinformationsgesetz Gastronomie & Kommentar (VIG)

Aktualisiert am: 16.07.2021

Über dieses deutsche Gesetz soll jedermann das Recht bekommen, bei den zuständigen Behörden Informationen zu Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Dingen des täglichen Bedarfs abfragen zu können. Dieser Anspruch gilt nicht nur bei Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit, sondern er umfasst auch alle anderen wichtigen Bereiche wie z. B. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Beschaffenheit oder die Herstellung der Erzeugnisse. Eingeschlossen sind dabei auch die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe verwendeten Verfahren.

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Verbraucherinformationsgesetz Gastronomie

Die Gastronomie verarbeitet Lebensmittel und verkauft sie an Gäste bzw. Konsumenten und Verbraucher. Dadurch hat diese Branche bezüglich der richtigen und hygienischen Verarbeitung der Lebensmittel eine große Verantwortung.

Diese bedarf der Kontrolle. Deshalb sind Behörden und Ämter nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) dazu verpflichtet, diese Kontrollen durchzuführen und die Ergebnisse der Hygiene-Kontrollen der Restaurants und anderen Lebensmittel verarbeitenden Betriebe auf Anfrage offenzulegen.

Wer also wissen möchte, wie es um die Hygiene in einem bestimmten Restaurant oder einer Kantine bestellt ist, hat gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) die Möglichkeit der Einsicht von Ergebnissen zu Kontrolluntersuchungen der Hygiene.

Wie geht dies vor sich?

Zugang verschafft das Verbraucherinformationsgesetz zu Erkenntnissen von Behörden aus der Überwachung von Lebensmitteln wie etwa

Welche Behörde bearbeitet die Anfrage?
Die zuständigen Behörden sind die Lebensmittelüberwachungsämter der Städte und Landkreise.

Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Betreff formulieren wie etwa "Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz" in entsprechender Nachricht. Die Anfrage muss so konkret wie möglich formuliert werden. Zu der Anfrage gehören weiterhin der Name und die Adresse.

Welche Kosten entstehen?
Die Behörde ist verpflichtet, vorab darauf hinzuweisen, wenn Kosten entstehen. Sie können die Anfrage daraufhin zurückziehen, einschränken oder bestehen lassen -  Anfragen aber bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro sind grundsätzlich kostenlos. Anfragen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben (z.B. Hygieneverstöße oder Sicherheitsmängel) sind bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenlos.

Welche Informationen können anfragt werden?
Verbraucher können Informationen zur Gastronomie erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben Befugnisse verfügen. Sie können sich zum Beispiel bei Lebensmitteln erkundigen nach:

  • Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben
  • Inhaltsstoffe von Speisen in der Gastronomie
  • Risiken von Pflanzenschutzmittel
  • Verstößen gegen Deklarationspflichten oder irreführenden Angaben

Anfragen zu Verbraucherprodukten gemäß Verbraucherinformationsgesetz

Gemäß Verbraucherinformationsgesetz können Verbraucher Anfragen stellen zu

Dienstleistungen unterliegen nicht dem Verbraucherinformationsgesetz.

Verbraucherinformationsgesetz Kommentar VIG

Die zuständigen Behörden sollen durch die neuen Regelungen ein schlagkräftiges Instrument an die Hand bekommen, um den "schwarzen Schafen" unter den Anbietern durch öffentliche Namensnennung das Handwerk zu legen. Eine Gebührenordnung für Bundesbehörden sorgt mit angemessenen Gebührensätzen dafür, dass sich Verbraucherinformation jeder "leisten" kann; bestimmte Auskünfte sind sogar ganz kostenfrei.

Soweit persönliche Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden mussten, sorgt das Verbraucherinformationsgesetz dafür, dass der Verbraucherschutz regelmäßig Vorrang hat. Bemängelt wird zurzeit noch, dass sich die Behörden mit dem Gesetz nicht auskennen. Hier besteht für die Zukunft großer Handlungsbedarf.

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist als Novelle zum 1. September 2012 in Kraft getreten und stärkt die Informationsrechte der Bürger.

Verbraucherinformationsgesetz Verstöße

31.08.2012 | Hotelier.de: Verstöße müssen ab einem Bußgeld von 350,00 € veröffentlicht werden

Seit dem 1. September 2012 gelten die neuen Regelungen des erweiterten Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Bei Lebensmitteln müssen die Ämter und Behörden nun alle Rechtsverstöße bei Grenzwertüberschreitungen zwingend veröffentlichen. Auch Verstöße gegen Hygienevorschriften müssen ab dann veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro verhängt wird. 

Zuständig für die Kontrolle von Lebensmitteln sind die jeweiligen Überwachungsbehörden der Länder. 

Was ist neu für den Verbraucher beim Verbraucherinformationsgesetz?

  • Informationen sollen nach Abfragen des Verbrauchers und Inkrafttreten des neuen VIG angeblich ausführlicher, schneller und in der Regel kostenfrei erfolgen
  • Bislang 2012 galt: einfache Auskünfte bei Bundesbehörden kosteten 5 bis 25 Euro,  bei Auskünften mit erheblichem Mehraufwand 30 bis 250 Euro. Auskünfte über Rechtsverstöße sind kostenfrei. Seit dem Jahr 2013 werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenlos beantwortet.
  • Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden
  • Das Antragsverfahren auf Auskünfte soll deutlich erleichtert, die Gebühren sollen noch verbraucherfreundlicher gestaltetet werden
  • Der Anwendungsbereich der Informationsrechte wird ausgeweitet: Verbraucher konnten  bisher nur Informationen über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände wie z.B. Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel und Wein verlangen. Nun gilt der Anspruch auf Information ab dem 1. September auch für technische Verbraucherprodukte (gemäß  Produktsicherheitsgesetz) wie Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel.

Das neue VIG schafft die Voraussetzungen für eine noch offenere Informationskultur der Behörden - schreibt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das seit 2013 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) heißt, in Publikation aus dem Jahr 2012.

Generell soll künftig gelten, Zitat Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt, ist eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht mehr möglich. In das Gesetz sind Anregungen aus Wissenschaft und Praxis eingeflossen. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat die Verbraucherinnen und Verbraucher aufgerufen, die verbesserten Informationsrechte aktiv zu nutzen.

Es bleibt die Kardinalfrage:
 Was macht der Verbraucher, wenn er - wie in der Vergangenheit üblich - keine Antwort erhält oder Auskünfte, die ihn nicht befriedigen? Der Anwalt fällt aus Kostengründen oft aus, es bleibt also nur der Weg zu den Verbraucherzentralen.

Kontakt: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

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Verbraucherinformationsgesetz - ein Begriff der Rubrik Recht