Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)1) vom 2. November 2007, siehe hierzu auch die Übersicht aller
Auszug der wichtigsten Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung Bayern
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
(2) 1 Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums.
§ 12 Toilettenräume
(1) 1 Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2 Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3 Es sollen mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten
Toilettenbecken Toilettenbecken Urinalbecken
bis 1000 je 100: 1,2 0,8 1,2
über 1000 je weitere 100: 0,8 0,4 0,6
über 20000 je weitere 100: 0,4 0,3 0,6
Link zur Original Versammlungsstätten Verordnung Bayern.
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Tags bayerische, bayerische Versammlungsstättenverordnung 2012, 2013