Für bürgerliche Kleidung wie Casual Wear gibt es keinen Betriebsausgabenabzug
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Für bürgerliche Kleidung wie Casual Wear gibt es keinen Betriebsausgabenabzug

23.06.2022 | Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dazu gehört auch Casual Wear und der ist immer mehr präsent an der Rezeption im Hotel

Symbolbild 'Bürgerliche Kleidung'
Symbolbild 'Bürgerliche Kleidung'

Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind.

Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann.

Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.

Tipp von Hotelier.de: Mit einem eingearbeiteten Label kann die Kleidung als Berufsbekleidung dargestellt und auch abgesetzt werden...

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