Informationen zum Corona Kurzarbeitergeld und Auflagen für Hotels und Restaurants in Niedersachsen
Kurzarbeitergeld gibt es rückwirkend
Die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld in Niedersachsen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten. Soll das Kurzarbeitergeld im März in Anspruch geworden werden, muss bis spätestens zum Monatsende eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht sein. Weitere Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Hotels: Keine touristische Beherbergung
Gemäß Weisung des niedersächsischen Gesundheitsministeriums untersagt das Land Niedersachsen den Hotels, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplätzen, Personen für touristische Zwecke zu beherbergen. Personen in gewerblichen Unterkünften müssen bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 ihre Abreise vornehmen. Die Landkreise erlassen hierzu eine allgemeine Verfügung zu erlassen.
Restaurants mit Auflagen
Restaurants und Speisegaststätten dürfen öffnen, wenn durch geeignete Hygienemaßnahmen (Sicherheitsabstand bei wartenden Gästen etc., Hände-Desinfektion) und der Begrenzung der Besucherzahl das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus verringert wird. Die Öffnungszeiten der Restaurants sind von 6 Uhr morgens bis spätestens 18 Uhr abends beschränkt.
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