Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner aktuellen Entscheidung* klargestellt: Das deutsche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen ist unionsrechtskonform, informiert die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Husemann aus Dortmund, Mitglied im internationalen HLB-Netzwerk. Damit ist die langjährige Diskussion über die umsatzsteuerliche Behandlung von Haupt- und Nebenleistungen in der Hotelbranche beendet
Im Ergebnis bleibt es bei der bisherigen Praxis: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt ausschließlich für die eigentliche Beherbergungsleistung. „Leistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen, etwa Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellnessangebote, unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 Prozent“, erklärt Steuerberater Guide Karmann „Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen in einem pauschalen Gesamtpreis enthalten sind“, betont er.
Der EuGH bestätigt mit seiner Entscheidung ausdrücklich, dass Unternehmen innerhalb einer Leistungskategorie (hier: Beherbergung) differenzieren und gezielt nur solche Leistungen begünstigen dürfen, die wie hier beispielsweise unmittelbar der Beherbergung dienen.
Die gesonderte Besteuerung von Nebenleistungen ist zulässig, sofern Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und vergleichbare Leistungen auch bei anderen Anbietern dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. „Voraussetzung ist, dass diese Differenzierung auf objektiven Kriterien beruht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt“, sagt Karmann.
Für Unternehmen der Hotellerie und vergleichbare Anbieter ergeben sich daraus klare Anforderungen:
- Überprüfung der Leistungsbestandteile: Es ist weiterhin zwingend zu unterscheiden, welche Leistungen unmittelbar der Beherbergung dienen und welche separat zu besteuern sind.
- Sachgerechte Aufteilung von Pauschalpreisen: Auch bei All-inclusive- oder Paketangeboten muss eine nachvollziehbare Aufteilung des Gesamtentgelts erfolgen.
- Dokumentation und Kalkulation: Die zugrunde liegenden Aufteilungsmethoden sollten transparent dokumentiert und betriebswirtschaftlich plausibel begründet werden.
- Anpassung von Abrechnungssystemen: Faktura- und Buchhaltungssysteme sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Steuersätze korrekt angewendet werden.
- Risikominimierung bei Betriebsprüfungen: Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Steuernachforderungen führen; eine saubere Trennung reduziert dieses Risiko erheblich.
Zwar bestätigt der EuGH damit die bestehende deutsche Rechtslage und beendet die jahrelange Unsicherheit, aber: „Das Urteil bringt keine Entlastung für die Branche“, kritisiert Karmann. „Unternehmen müssen auch künftig eine differenzierte umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungen sicherstellen und haben damit weiterhin einen erhöhten Bürokratieaufwand.“
*(C-409/24, C-410/24 und C-411/24)
Zum Hintergrund
Die Diskussion um das Aufteilungsgebot reicht mehrere Jahre zurück und wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des EuGH angestoßen. Ausgangspunkt war das Urteil in der Rechtssache „Stadion Amsterdam“ aus dem Jahr 2018. Mit diesem Urteil startete eine Serie von Urteilen, die alle einem ähnlichen Tenor folgten: Eine Aufspaltung einer grundsätzlich einheitlichen Leistung in mehrere (Haupt-)Einzelleistungen durfte insofern nicht vorgenommen werden. Es müsse vielmehr von einer Hauptleistung und mehreren Nebenleistungen ausgegangen werden, die, wie es in der Umsatzsteuer üblich ist, das Schicksal der Hauptleistung und damit deren Besteuerung teilen.
Auf dieser Grundlage entstand in Deutschland erhebliche Unsicherheit: Für die Hotellerie bestand die berechtigte Erwartung, dass sämtliche Nebenleistungen – sofern sie eng mit der Übernachtung verbunden sind – ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen könnten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dem EuGH daraufhin mehrere Verfahren zur Klärung vor. In den zugrunde liegenden Fällen hatten Hotels Zusatzleistungen wie Frühstück, WLAN oder Parkplatz einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, da sie diese als Nebenleistungen zur Beherbergung ansahen. Finanzverwaltung und Finanzgerichte widersprachen dieser Sichtweise unter Verweis auf das nationale Aufteilungsgebot (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Dies wurde nun seitens des EuGH höchstrichterlich als europarechtskonform bestätigt.
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