Anspruch der Unternehmer /Lieferanten bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von
so genannten Nutzungswertersatz bei Widerruf eines
Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden.
Die
Bundesregierung hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/5097)
vorgelegt. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur
Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und
Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die
Funktionsweise hinausgeht.
Weitere Voraussetzung sei, dass der
Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf
dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der
Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass
die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung
entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die
Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf
generell Wertersatz verlangen könne.