Für Radio- und Fernsehgeräte, die Hotels ihren Gästen in den Zimmern zur Verfügung stellen, müssen keine Urheberrechtsgebühren gezahlt werden. hotelleriesuisse sieht sich mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichts bestärkt, dass sprunghafte Tariferhöhungen nicht verhandelbar sind. Zum neuen Gemeinsamen Tarif 3a, der ab 1. Januar 2014 in Kraft treten soll, finden derzeit Gespräche statt
Auf Grundlage des Gemeinsamen Tarifs 3a, welcher die Urheberrechtsgebühren für Ton- und Tonbildträger regelt, wollte die Verwertungsgesellschaften 2011 eine Zusatzgebühr einfordern.
Die Branche wehrte sich mit einer Beschwerde beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE), das die Erhebung der Gebühren als nicht zulässig deklarierte. Die Verwertungsgesellschaften warfen daraufhin dem IGE Kompetenzüberschreitung vor und klagten beim Bundesgericht, welches wie das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Klage eintrat.
Sprunghafte Tariferhöhungen nicht verhandlungsfähig
hotelleriesuisse nimmt den heutigen Entscheid des Bundesgerichts mit Genugtuung zur Kenntnis. Der Verband sieht sich insbesondere bestärkt, dass jegliche sprunghafte Tariferhöhungen nicht verhandlungsfähig sind.
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Vielmehr sind die Verwertungsgesellschaften angehalten, ihre Forderungen bezüglich der Nutzung entsprechender Geräte in Hotelzimmern tief zu halten. Parallel zum Verfahren vor Bundesgericht finden bereits Verhandlungen zur Ausgestaltung des neuen Gemeinsamen Tarif 3a statt, welcher per 1. Januar 2014 in Kraft treten soll.
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Tags: GEMA Gebührenordnung 2013