Aufzeichnungspflicht vom Mindestlohn ab 1. Januar 2015
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Wissenswertes für Gastronomen und Hoteliers

24.03.2015 | contentmanufaktur.net

Seit dem 01. Januar 2015 ist das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) für alle deutschen Betriebe und Unternehmen in der Gastronomie- und Hotelbranche verpflichtend. Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde ist somit für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben, auch für geringfügig Beschäftigte. Zudem besteht eine Aufzeichnungspflicht. Werden die Bestimmungen verletzt, drohen saftige Bußgelder

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Welche Mitarbeiter sind vom Mindestlohn betroffen?

Vom neuen Mindestlohngesetz sind prinzipiell alle volljährigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen betroffen, egal welcher Branche und welchem Betrieb sie angehören. Auch Minijobber und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland einer Arbeit nachgehen, fallen unter das Mindestlohngesetz.

Ausnahmeregelungen im Tarifautonomiegesetz

Zwar gilt das neue MiLoG für alle Arbeitnehmer in Deutschland, dennoch sind in der Einführungsphase bis Ende 2017 Ausnahmen möglich, beispielsweise für Zeitungsträger. Grundsätzlich sind aber folgende Fallgruppen vom Mindestlohngesetz ausgeschlossen:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Alle, die noch nicht volljährig sind und keine Berufsausbildung absolviert haben, unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
  • Auszubildende: Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden wird daher weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Praktikanten: Im Prinzip gilt der Mindestlohn selbst für Praktikanten. Ausgenommen sind jedoch Praktika, die
  • a) als Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung absolviert werden;
  • b) als Orientierungspraktikum mit einer Höchstdauer von 3 Monaten dienen (Berufsorientierung);
  • c) als Einstiegsqualifizierung bzw. Berufsvorbereitungsmaßnahme gemäß dem Berufsbildungsgesetz erfolgen.
  • Langzeitarbeitslose: Personen, die erst wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden müssen, haben im ersten Halbjahr des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Vorsicht Stolperfalle: Die jährliche Entgeltgrenze bei Minijobbern

Um sich keine unnötigen Kosten aufzuladen, sollten Unternehmen und Betriebe noch einmal die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro Brutto je beschäftigtem Minijobber überprüfen. Erwirtschaftet ein geringfügig Beschäftigter nämlich mehr, wandelt sich das beitragsfreie Arbeitsverhältnis zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Wichtig ist vor allem, dass auch Einmalzahlungen in diese Betragsgrenze mit einfließen. Trinkgelder sind allerdings davon ausgeschlossen, denn sie gelten nicht als Entlohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Die Aufzeichnungspflicht und ihre Ausnahmen

Mit dem Mindestlohngesetz tritt gleichzeitig eine neue Aufzeichnungspflicht in Kraft. Von nun an sind Arbeitgeber also dazu verpflichtet, über die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter Buch zu führen. Demgemäß sind Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsdauer schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind für mindestens 2 Jahre aufzubewahren, damit sie überprüft werden können. Darüber hinaus muss die Dokumentation der Arbeitszeit spätestens bis zum siebten Kalendertag nach dem Tag der Leistung erfolgen.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Beschäftigten, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Auch Zeitarbeiter sind nicht davon ausgenommen. Lediglich Arbeitnehmer, die in Privathaushalten beschäftigt werden, sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht besteht dagegen bei branchenspezifischen Anforderungen wie etwa Selbstständigen und Personen mit ausschließlich mobiler Tätigkeit.

Wer kontrolliert die Vorgaben des Mindestlohngesetztes?

Die Zoll-Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüft, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes auch eingehalten werden. Aus diesem Grund soll die Menge der Kontrolleure erhöht werden. Daher ist in nächster Zeit mit häufigen und wegen der Lohnsteuer-Nachschau auch mit unangemeldeten Kontrollen zu rechnen.

Darüber hinaus wurde eigens eine Service-Hotline eingerichtet, wo Arbeitnehmer den Missbrauch und die Manipulation der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes melden können. Die Hotline ist unter der Telefonnummer 030/60 28 00 28 von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 20:00 Uhr erreichbar.

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