Aufgaben des Bundeskartellamtes mit HRS, Booking, Expedia & Co
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Bundeskartellamt Aufgaben bei Booking, Expedia, HRS & Co

29.02.2016 | Wolfgang Ahrens Hotelier.de

Im Zusammenhang der Verfahren des Bundeskartellamtes zur Bestpreisklausel und Ratenparität wundert es Außenstehende, warum das Bundeskartellamt so viel Zeit für die Verfahren benötigt und einige Marktteilnehmer angeblich bevorzugt oder benachteiligt werden. Wir haben recherchiert

Quelle aller Bilder: Bundeskartellamt
Quelle aller Bilder: Bundeskartellamt
Der Herr des 'Adlers': Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes
Der Herr des 'Adlers': Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes
Das Bundeskartellamt in Berlin
Das Bundeskartellamt in Berlin

Ende letzten Jahres hat das Bundeskartellamt dem Portal Booking.com die Verwendung der Bestpreisklausel untersagt. In einer HRS Stellungnahme gegenüber Hotelier.de begrüßen dies die Hotelvermittler. Zitatanfang >>… dass die Behörde endlich ein Stückweit mehr zu einheitlichen Marktbedingungen in Deutschland beigetragen hat. Nichtsdestotrotz ist es aus Sicht von HRS unverständlich, weswegen eine Entscheidung gegen Expedia weiterhin ausstehend ist. Die Verträge und Geschäftspraktiken von Expedia unterscheiden sich nicht von denen anderer Marktteilnehmer. << Zitatende

Warum das Bundeskartellamt zuerst HRS mit einem Verfahren belegte

Die Frage, warum die einzelnen Verfahren gegen die OTA in dieser zeitlichen Reihenfolge - HRS, Booking, Expedia - ablaufen und damit auch den Wettbewerb kennzeichnen, stellte sich auch uns. Wir sprachen mit Herrn Kay Weidner, der Aufgaben des Bundeskartellamtes u.a. als Pressesprecher wahrnimmt.

Dass HRS sich im Wettbewerb durch die Erstbehandlung als benachteiligt sieht, liegt gemäß Statement des Amtes an der Stellung der Firma als jahrelange Marktführer bei den OTA. Nach der HRS Abmahnung wollte das Bundeskartellamt nicht die anderen Marktteilnehmer in Beschlag nahmen, weil ein gerichtliches Urteil ausstand. Deshalb begrüßte es das Amt, dass HRS gerichtlich Einspruch einlegte. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte am 09.01.2015 den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes.

Jetzt erst konnte sich das Bundeskartellamt so gestärkt an die anderen Marktteilnehmer wenden. Weiter steht die Frage im Raum, warum Beschlüsse wie gegen Expedia so lange auf sich warten lassen. Herr Weidner dazu: "Weil Booking im Laufe des Verfahrens eine Eingabe machte und die ‚modifizierte Bestpreisklausel' vorschlug. Dadurch ziehen sich solche Verfahren in die Länge."

Was ist die modifizierte Bestpreisklausel?

Weite Bestpreisklausel
Zitat Bundeskartellamt in seiner Meldung vom 23.12.2015: Booking verpflichtete Hotels zuerst, dem eigenen Portal den niedrigsten Zimmerpreis… anzubieten, und auch auf allen anderen Online- und Offline-Buchungskanälen.

Enge Bestpreisklausel
Im Laufe des Verfahrens hatte Booking dem Bundeskartellamt dann angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking. Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.

Auch die enge Bestpreisklausel hat das Bundeskartellamt untersagt. Quelle: „Enge” Bestpreisklauseln von Booking kartellrechtswidrig

HRS schreibt dazu in seiner Stellungnahme an Hotelier.de

Zitatanfang >>Neben dem ungleichen Vorgehen des BKartA gegen die Marktteilnehmer zulasten von HRS ist es ebenso nicht nachvollziehbar, weswegen sich das deutsche Kartellamt von der Entwicklung in den übrigen europäischen Staaten isoliert und das Thema Bestpreisklauseln vollkommen anders bewertet. Bestpreisklauseln wurden und werden in vielen Ländern der EU diskutiert, darunter in Frankreich, Italien, Schweden, Irland, Großbritannien, Griechenland, Dänemark, Ungarn und den Niederlanden. Konkret haben insbesondere die Wettbewerbsbehörden in Italien, Schweden, Griechenland, Irland, Polen und der Schweiz inzwischen die "enge Best-Preis-Klausel" akzeptiert beziehungsweise diese kartellrechtlich nicht beanstandet. Das deutsche Kartellamt steht somit mit seiner Auffassung der "Komplettuntersagung" von Paritätsverpflichtungen weiterhin allein da.

Die "enge Best-Preis-Klausel" ermöglicht es den Hotels, unterschiedliche Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten auf den Hotelvergleichsportalen einzustellen. Die Hotels sichern auf der anderen Seite zu, die Portale über die hoteleigenen Vertriebskanäle nicht zu unterbieten.<< Zitatende

In wie weit wird durch diese Rechtslage die Marktmacht der OTA beeinflusst?

Gemäß bisherigen Verbot der Bestpreisklausel in Deutschland wird die Marktmacht der OTA in Deutschland nicht sinken. Durch die Rechtsprechung wird nur erreicht, dass neue Marktteilnehmer nicht nur Zugang, sondern auch echte Chancen am Markt bekommen. Hierzulande haben es jetzt die Hoteliers allein in der Hand, wie sie ihre Zimmer und Preise anbieten. Die enge Best-Preis-Klausel in Italien, Schweden, Griechenland, Irland, Polen und der Schweiz lässt dies auch zu, gibt des Hoteliers aber weiterhin weniger Spielraum an der Preisschraube auf der eigenen Hotelseite.

Aus vielen Gesprächen mit Hoteliers, zuletzt mit dem 5 Sterne Superior Haus Badhotel Sternhagen, wissen wir, dass die Hotelleistungsvermittlungsplattformen (schlimmes Wort, aber das ist die genaue Definition der Tätigkeit) zwischen 40 und 70 % der Hotelbuchungen ausmachen. Beim Badhotel Sternhagen liegen diese bei 40 % und man sagt dazu ein charmantes ‚leben und leben lassen'.

Die OTA leben von den Hotels und die Marktführer wie HRS, Booking, Expedia & Co machen jeder 3 stellige Millionenumsätze per anno. Ein solch gelassenes Bonmot wie vom Badhotel Sternhagen würde man deshalb auch gerne einmal von den Hotelvermittlern hören.

Globale Bundeskartellamt Aufgaben

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