BGH erklärt auch enge Bestpreisklauseln von Booking.com für wettbewerbswidrig
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BGH erklärt auch enge Bestpreisklauseln von Booking.com für wettbewerbswidrig

18.05.2021 | Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat heute auch die „engen“ Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com als unvereinbar mit dem Kartellrecht erklärt und das gegenteilige Urteil des 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 4. Juni 2019 aufgehoben

Logo IHA / Bildquelle: Hotelier.de
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Mit Stellungnahme des Bundeskartellamtes und von Booking.com

Damit wurde die Beschwerde des Hotelbuchungsportals mit Firmensitz in Amsterdam gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen engen wie weiten Bestpreisklauseln endgültig abgewiesen. „Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent und von uns auch genauso erwartet worden.

Die fachlich äußerst umstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf konnte keinen Bestand haben. Der BGH bringt den Marktteilnehmern in Deutschland nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb in der Online-Distribution“, begrüßt Otto Lindner als Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA) die höchstrichterliche Entscheidung.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hatte mit einer entsprechenden Anzeige im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren gegen Booking.com ausgelöst. Mit einer Abstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt dem Buchungsportal die weitere Verwendung von Best-Preis-Klauseln untersagt – und zwar sowohl in Form der weiten Ratenparität (keine günstigeren Raten auf irgendeinem anderen Buchungskanal) als auch in Form der engen Ratenparität (keine günstigeren Raten auf der hoteleigenen Website). Das Bundeskartellamt hatte als erste Wettbewerbsbehörde weltweit die von Booking.com seit Sommer 2015 verwendeten engen Paritätsklauseln zu Recht als kartellrechtswidrig eingestuft.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde von Booking.com hatte am 4. Juni 2019 überraschenderweise erstinstanzlich vor dem OLG Düsseldorf Erfolg. Über eine am 14. Juli 2020 positiv beschiedene Nichtzulassungsbeschwerde konnte das Bundeskartellamt nun eine Revision des Düsseldorfer Urteils vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens sowohl vor dem OLG Düsseldorf als auch vor dem BGH in Karlsruhe an der Verhandlung teil.

„Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von Booking.com und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal offen, mal subtil eingeforderten engen und weiten Paritätsklauseln Wettbewerbsbehinderungen darstellen.

Wir setzen darauf, dass Booking.com nun die Vorgaben des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich respektiert, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform ausrichtet und auch weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung oder Hintergehung seiner Hotelpartner aufgibt“, kommentiert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Der Ausgang der von Booking.com gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes eingereichten Beschwerde ist auch von zahlreichen anderen Wettbewerbsbehörden in Europa mit Spannung erwartet worden. „Wir sind zuversichtlich, dass die BGH-Entscheidung auch für weitere anhängige Kartellverfahren gegen Buchungsportale in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden.

Es dürfte spätestens nach dem heutigen Urteil allen Beteiligten klar sein, dass enge wie weite Meistbegünstigungsklauseln generell aus dem Geschäftsverkehr zu verbannen sind und den Wettbewerb in der immer wichtiger werdenden Online-Distribution nicht länger beschränken dürfen“, ordnet Luthe die internationale Bedeutung des Urteils ein. 

Statement von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bestpreisklauseln können den Wettbewerb zwischen Plattformen behindern. Sie können sich zum Nachteil der Anbieter - wie hier den Hoteliers - auswirken und höhere Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten. Amazon hatte ähnliche Klauseln für die Händler auf seinem Marktplatz nach Intervention des Bundeskartellamtes bereits 2013 aufgegeben. In anderen europäischen Ländern sind Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten worden.

Der Bundesgerichtshof hat den Weg dafür geebnet, dass wir einen jeweils nach Branche und Marktposition der Plattform differenzierten kartellrechtlichen Blick auf solche Klauseln werfen können.“

Booking.com Statement zum BGH Urteil 'enge Bestpreisklauseln':

"Wir sind enttäuscht von der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die getroffen wurde, obwohl das Gericht zugestimmt hat, dass es in unserer Branche eine Art Gratis-Mentalität gibt und anerkannt hat, dass Booking.com in der Tat angemessen für die Nachfrage, die für Unterkunftspartner geschaffen wird, vergütet werden sollte.

Wir sind der festen Überzeugung, dass unsere Praktiken der engen Parität fair sind, damit Booking.com weiterhin das Reise-Ökosystem unterstützen kann, wie wir es immer getan haben, und insbesondere jetzt in dieser beispiellosen Zeit der Reisebranche, die weiterhin immense Auswirkungen auf Booking.com, unsere Unterkunftspartner und unsere Branche insgesamt hat.

Es gibt mehrere Beispiele von Wettbewerbsbehörden, die Paritätspraktiken als fair eingestuft haben, zum Beispiel in Schweden, Frankreich und Italien. Leider vergrößert die heutige Entscheidung die rechtliche Zersplitterung in der EU und läuft den Interessen von Verbrauchern und kleinen, unabhängigen Unterkünften zuwider.

Booking.com ist eine Plattform, die Unterkunftspartner wählen können, um ihre Unterkünfte an einen großen, globalen Kundenstamm zu vermarkten. Für Unterkunftspartner, die sich dafür entscheiden, Booking.com als Marketing- und Vertriebskanal zu nutzen, übersetzt Booking.com den Content der Unterkunft in 44 Sprachen weltweit, investiert Millionen, um im Namen der Unterkunft zu werben, einschließlich effizienter Marketing-Technologien, und kümmert sich um den gesamten Kundenservice der Unterkunft in der jeweiligen Landessprache (neben anderen Dienstleistungen).

Booking.com stellt diese Dienstleistungen nur dann in Rechnung, wenn sie zu garantierten Einnahmen für den Unterkunftspartner führen. Im Gegenzug für diese Dienstleistungen halten wir es für fair, dass Hotels auf Booking.com mindestens den gleichen Preis wie auf ihrer eigenen Website angeben.

Paritätsklauseln sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass Hotels nicht alle Services, die Booking.com anbietet, kostenlos nutzen können, dann aber absichtlich unfaire, höhere Preise auf Booking.com auflisten, um Kunden zu ermutigen, direkt beim Hotel zu buchen. Das ist nicht nur unfair, es ist auch nicht im Interesse des Reisenden. 

Mit dem intensiven Wettbewerb auf unserer Plattform finden die Verbraucher einen immensen Wert in der Möglichkeit, alle ihre Hotelanforderungen an einem Ort zu suchen und zu vergleichen. Wenn die Unterkunftspartner keine wettbewerbsfähigen Preise mehr auf unserer Plattform anbieten müssten, könnten die Verbraucher am Ende mehr für ihren Aufenthalt bezahlen. Und kleinere und unabhängige Unterkünfte würden einen risikofreien und kosteneffizienten Vertriebskanal verlieren."

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