Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür gerade stehen. Das gilt auch für scheinbar übermächtige Hotelbuchungsportale – ausnahmslos alle Buchungsportale
Dass HRS durch die Anwendung von Bestpreisklauseln in die unternehmerische Freiheit von Hotels eingegriffen, Markteintritte neuer Buchungsportale verhindert hat und den (Provisions-)Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen beschränkt hat, steht nach der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 20.12.2013 und dem bestätigenden Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015 rechtskräftig fest. Somit haben die betroffenen Hotels den Grundsätzen des europäischen und deutschen Kartellrechts nach gegen HRS Anspruch auf Ersatz des Schadens, der beispielsweise durch überhöhte Kommissionszahlungen und Einbußen im Direktvertrieb entstanden ist.
„Der Hotelverband Deutschland (IHA) wird in Deutschland gelegene Hotels hierbei unterstützen und ein kostengünstiges Prozedere anbieten. Wir weisen zudem ausdrücklich auf die möglicherweise Anfang Januar 2018 ablaufende Verjährungsfrist hin“, teilt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe mit.
Dieser Zeitablauf macht es unmöglich, etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln gegen die drei großen Buchungsportale parallel zu führen: Das Einspruchsverfahren von Booking.com gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes dauert bis zur Erlangung der Rechtskraft möglicherweise noch einige Jahre an und die Ermittlungen der Wettbewerbshüter gegen Expedia sind noch nicht einmal abgeschlossen. „Selbstverständlich sind wir angesichts dieser Situation auf HRS zugegangen und haben eine einvernehmliche, geräuscharme Lösung zum weiteren Prozedere gesucht. HRS war jedoch nicht bereit, mit dem Hotelverband über eine „Branchenlösung“ zu reden“, erläutert Luthe.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) geht davon aus, dass eine gerichtliche Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche von Hotels gegenüber HRS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Aus Kosten- und Effizienzgründen sollte zunächst der Fristlauf gehemmt und die Ansprüche gesichert werden. Daher hat der Hotelverband Deutschland (IHA) die im Wettbewerbsrecht versierte Kanzlei Haver & Mailänder mit dem Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen für teilnehmende Hotels betraut. Der Hotelverband wird hierbei weder Rechtsdienstleistungen gegenüber den Hotels erbringen noch eine Gewährleistung für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche übernehmen. Sofern Hotels Interesse an diesem gemeinsamen Vorgehen haben sollten, wird um zeitnahe Rückmeldung bis zum 31.12.2017 unter hotel@haver-mailaender.de gebeten.
Alle in Deutschland gelegenen Hotels, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den Jahren 2005 und 2017 als Vertragspartner von HRS von Meistbegünstigungsklauseln betroffen waren und Zimmer über das HRS-Buchungsportal vertrieben haben, sind individuell eingeladen, dem Verfahren beizutreten. Ein entsprechender Vordruck zur Bevollmächtigung der Kanzlei Haver & Mailänder zum Zweck der Ergreifung verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen kann auf der Homepage des Hotelverbandes unter www.hotellerie.de heruntergeladen werden. Dieser erste rechtewahrende Schritt muss bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen und ist für alle betroffenen Hotels kostenfrei.
Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Verfahren der hier vorliegenden Größenordnung kann unserer Schätzung nach mit Kosten für Gutachten, Prozesse etc. in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro verbunden sein. Dieser Betrag wäre vor Einleitung der Folgeschritte von den teilnehmenden Hotels aufzubringen. Die Kanzlei Haver & Mailänder wird hierzu einen pauschalen Verteilerschlüssel auf Basis der jeweiligen HRS-Kommissionszahlungen der Vergangenheit vorschlagen, was die fairste und sachgerechteste Vorgehensweise sein dürfte. „Allen Hoteliers sei versichert, dass ohne ihre ausdrückliche und vorherige schriftliche Zustimmung keine Maßnahmen ergriffen werden, die Kostentragungspflichten für das Hotel begründen“, führt Luthe weiter aus. „Alle Hotels, die jetzt wie empfohlen die Kanzlei Haver & Mailänder mit der Ergreifung verjährungsunterbrechender Maßnahmen beauftragen, werden voraussichtlich im Januar 2018 über ihren individuellen Kostenanteil informiert und können dann in voller Kenntnis des maximalen Kostenrisikos über die Fortsetzung des Verfahrens frei entscheiden.“
Der Hotelverband weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände von Hotelunternehmen einer gesetzlichen Vermögensfürsorgepflicht unterliegen, die es zwingend erforderlich macht, werthaltige Ansprüche des Unternehmens zu verfolgen, soweit dies im Rahmen der Business Judgment Rule den Unternehmensinteressen entspricht. Diese Übung wird jedes Hotel separat durchzuführen haben. Aus Compliance-Gründen und zur Entlastung der Entscheidungsträger ist zu empfehlen, die jeweiligen Erwägungen und Entscheidungen zu dokumentieren, insbesondere sofern von einer Geltendmachung der Ansprüche Abstand genommen werden sollte.
„Wir rufen alle betroffenen Hoteliers auf, trotz der vor uns liegenden Hektik des Jahresendspurts dieses wichtige Thema nicht auf die lange Bank zu schieben oder als unangenehm zu verdrängen. Lassen Sie uns so auch gemeinsam ein starkes Zeichen der Branche an alle Unternehmen der Portal-Ökonomie senden, dass sich rechtswidriges Handeln nicht auszahlen darf“, appelliert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), an die Branche.