Neues Corona-Gesetz verabschiedet - Länder dürfen nicht allein Reisen untersagen!
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Neues Corona-Gesetz verabschiedet: Länder können Übernachtungen nicht mehr allein verbieten!

10.12.2021 | Deutscher Reiseverband

Schwelle für Übernachtungs- und Reiseverbote sowie Ladenschließungen wird durch neues Corona-Gesetz erhöht

Weihnachtliche Wandelhalle im Hauptbahnhof von Leipzig, Bildquelle Hotelier.de
Weihnachtliche Wandelhalle im Hauptbahnhof von Leipzig, Bildquelle Hotelier.de

Der Deutsche Bundestag hat heute das neue Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Damit gelten nach dem Ende der pandemischen Lage neue Regeln.

Corona-Gesetz: Länder dürfen nicht allein Reisen oder Übernachtungsangebote untersagen!

Die Landesregierungen dürfen nicht länger im Alleingang Reisen oder Übernachtungsangebote untersagen oder die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel anordnen, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt.

Auch Busreisen dürfen nicht mehr im Alleingang verboten werden

„Mit dem neuen Gesetz kann ein Bundesland künftig keine touristischen Übernachtungen und Busreisen mehr verbieten. Auch die Schließung von Reisebüros gehört damit der Vergangenheit an. Einschränkungen in diesen Bereichen kann es demnach nur noch unter Mitwirkung des Bundes geben. Diese Entscheidung begrüßen wir sehr. Sie sorgt für ein höheres Maß an Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit und dürfte zu einer angemessen differenzierten Risikobetrachtung im Bundesvergleich führen.“

Ein Wermutstropfen bleibt: Die Änderungen gelten erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie gelten auch nicht für vor dem 25. November 2021 getroffene Maßnahmen. Diese können gemäß § 28a Abs. 9 Infektionsschutzgesetz neue Fassung bis zum 15. Februar 2022 beibehalten werden.

Über den DRV

Der Deutsche Reiseverband (DRV) repräsentiert die Reisewirtschaft in Deutschland. Als Spitzenverband bündelt der DRV eine bedeutende Wirtschaftskraft. Seine Mitglieder stehen für den größten Teil des Umsatzes im Reiseveranstalter- und Reisemittlermarkt. Die Tourismusbranche bietet rund 3 Millionen Arbeitsplätze.

Mehrere Tausend Mitgliedsunternehmen, darunter zahlreiche touristische Dienstleister, machen den DRV zu einer starken Gemeinschaft, die die vielfältigen Interessen vereint – nach dem Motto „Die Reisewirtschaft. Alle Ziele. Eine Stimme.“

Tipps von Hotelier.de

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
1.
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
2.
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
2a.
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
3.
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
4.
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
5.
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
6.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
7.
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
8.
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
9.
umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
10.
Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
11.
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
12.
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
13.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14.
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
15.
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
16.
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
17.
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1.
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
2.
Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
3.
Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28a.html 

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