Neues Infektionsschutzgesetz Hotels und die drohenden Konsequenzen
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Neues Infektionsschutzgesetz und die Folgen für das Gastgewerbe

16.11.2020 | DEHOGA Bundesverband

Die Bundesregierung will in Rekordzeit ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg bringen. Konkret geht es um den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in dem auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungen im Falle einer Pandemie geregelt werden

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„Damit wird eine neue Rechtsgrundlage für umfangreiche Schutzmaßnahmen geschaffen, die zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Gastwirte und Hoteliers bedeuten. Es ist jedoch inkonsequent und unseres Erachtens verfassungswidrig, dass keine Entschädigung für diesen Fall für unsere Betriebe vorgesehen ist“, erklärt dazu Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband). „Wenn der Gesetzgeber vor der beschleunigten Verabschiedung am 18. November keine Korrekturen vornimmt, die Entschädigungen vorsehen, werden wir für die Branche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen.“

Derzeit bestätigen deutschlandweit Verwaltungsgerichte den aktuellen Lockdown im Gastgewerbe oft nur mit Verweis darauf, dass Entschädigungsleistungen für November angekündigt wurden. „Es ist gut, dass die Novemberhilfen zugesagt sind, aber sie müssen auch schnell kommen“, sagt Zöllick. Sollte die Schließung der Betriebe verlängert werden, müsse dies auch für den Dezember gelten.

„Jetzt ist es umso wichtiger, für künftige Maßnahmen klare Entschädigungsregelungen zu treffen. Ich erwarte, dass dieses Gesetzgebungsverfahren gestoppt wird oder, zumindest kurzfristig, eine Entschädigungsregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen wird“, so Zöllick. „Alles andere käme einer Zwangsenteignung gleich.“

Tipps von Hotelier.de zum Infektionsschutzgesetz - IfSG

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Das Gesetz wurde als Artikel 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (SeuchRNeuG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2001, §§ 37 und 38 mWv 26.7.2000 in Kraft getreten.

Lesen Sie hier einen Auszug:

Infektionsschutzgesetz Belehrung

6. Abschnitt - Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen, Verordnungsermächtigung

8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz online)
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.

Infektionsschutzgesetz Kosten

Lesen Sein hierzu

§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 14 Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 66 Zahlungsverpflichteter: (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist
13. Abschnitt Kosten - § 69 Kosten

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