HRS scheitert mit Beschwerde gegen das Bundeskartellamt
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HRS scheitert mit Beschwerde gegen das Bundeskartellamt

09.01.2015 | Hotelverband Deutschland (IHA)

OLG Düsseldorf erklärt Paritätsklauseln von HRS für klar wettbewerbswidrig

Logo IHA / Bildquelle: Hotelier.de
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Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Beschwerde des Hotelbuchungsportales HRS gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln vollumfänglich abgewiesen. Mit solchen Vertragsklauseln hatte HRS seine Hotelpartner über viele Jahre beispielsweise verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als auf dem Online-Portal anzubieten.

„Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie”, begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), den Ausgang des Prozesses.

Mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2013 hatte das Bundeskartellamt die Forderung von HRS online wie offline nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen seiner Hotelpartner als eindeutigen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht untersagt.

HRS hat seit dem 1. März 2014 solche Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland nicht mehr anwenden dürfen und gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens an den Verhandlungen teil. Parallel zum HRS-Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ermittelt das Bundeskartellamt auf Beschwerde des Hotelverbandes weiter in Sachen Bestpreisklauseln von Booking.com und Expedia.

„Mit der heutigen Entscheidung des OLG Düsseldorf sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von HRS und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal mehr, mal weniger offen gehandhabten Paritätsforderungen eklatante Wettbewerbsbehinderungen darstellen. Konkurrierende Vermittlungsportale sind ebenso rechtswidrig behindert worden, wie der Direktvertrieb der Hotellerie”, kommentiert Luthe.

Mit seiner Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt juristisch weitgehend unerschlossenes Terrain betreten. Entsprechend groß ist auch das Interesse anderer europäischer Kartellbehörden, die ebenfalls Ermittlungen gegen Meistbegünstigungsklauseln in den Hotelverträgen von Buchungsportalen eingeleitet haben, am Prozess vor dem OLG Düsseldorf gewesen.

„Wir sind zuversichtlich, dass die vom OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch für weitere anhängige Kartellverfahren in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden. Meistbegünstigungsklauseln werden generell aus dem Geschäftsverkehr verbannt sein und auch nicht mit fadenscheinigen ‚Verpflichtungszusagen‘ durch die Hintertür wieder zugelassen werden können”, ordnet Luthe die internationale Bedeutung des Urteils ein.