Saisonarbeiter: Was müssen Arbeitgeber beachten?
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Saisonarbeiter: Was müssen Arbeitgeber beachten?

29.02.2016 | FemakonUG

In manchen Branchen benötigen Arbeitgeber zu bestimmten Jahreszeiten die Unterstützung zahlreicher Arbeitskräfte für einen genau definierten Zeitrahmen. Diese Arbeitskräfte sind Saisonarbeiter und werden zu speziellen Konditionen engagiert. Es sind dabei einige Dinge zu beachten, damit es nicht zu rechtlichen Schwierigkeiten kommt

Bildquelle: Sascha Brenning - Hotelier.de
Bildquelle: Sascha Brenning - Hotelier.de

Die kurzfristige Beschäftigung und 450-Euro-Jobs

Eine Art, Saisonarbeiter anzustellen, ist die kurzfristige Beschäftigung. Arbeitgeber beschäftigen die auf diese Weise Angestellten entweder bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen nicht länger als zwei Monate oder für einen längeren Zeitraum, wenn es weniger als fünf Arbeitstage die Woche gibt. Allerdings darf der kurzfristig Beschäftigte nicht mehr als insgesamt 50 Tage pro Kalenderjahr arbeiten.

Sonst verändern sich die rechtlichen Regelungen für ihn. Der Saisonjob kann aber auch als 450 Euro-Job in der Minijob-Zentrale angemeldet werden, wenn die Arbeit sich über mehrere Monate hinzieht. Beide Arten der Anstellung gelten als geringfügige Beschäftigungen. Sie sind nicht sozialversicherungspflichtig, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch gleichermaßen sparen.

Absichern als Arbeitgeber

Da die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen nicht unkompliziert sind, sollten Arbeitgeber dazu ihren Steuerberater befragen. Außerdem ist es notwendig, den möglichen Saisonarbeitern einen Fragebogen vorzulegen. In diesem müssen sie angeben, ob sie im laufenden Jahr bereits anderen kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen sind oder das noch planen. Der Bogen sollte die Versicherung enthalten, dass der Saisonarbeiter seinen Arbeitgeber sofort über weitere Jobs informiert. Mit diesen Unterlagen hat der Arbeitgeber eine Handhabe, falls sich die zuständigen Ämter bei ihm melden und auf Nachzahlung von ausstehenden Beiträgen drängen.

Zu den wichtigen zu stellenden Fragen zählt auch, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt. Ist der Bewerber etwa bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, bezieht er ALG II oder Elterngeld oder hat er bei seinem eigentlichen Job unbezahlten Urlaub, handelt es sich rechtlich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Steuern und Pflichten für Saisonarbeiter

Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht sozialsteuerpflichtig, allerdings unterliegen sie der Pflicht zur Lohnsteuer. Auch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer müssen abgeführt werden. Dafür werden Pauschalen angeboten, die den Vorgang vereinfachen. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, zeitlich geringfügig Beschäftigte wie Saisonarbeiter bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gegen Unfall zu versichern. Er zahlt außerdem eine Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent, einen Ausgleich für die Entgeltfortzahlung von 0,7 Prozent und einen Ausgleich für Mutterschaftsleistungen von 0,14 Prozent.

Erkrankt ein Saisonarbeiter während der kurzfristigen Beschäftigung, gelten für ihn dieselben Rechte wie für andere Angestellten auch: Ist er nicht selbst verschuldet arbeitsunfähig, stehen ihm bis zu 42 Tage Lohnfortzahlung zu. Allerdings muss er dafür schon vier Wochen bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen sein.

Saisonarbeiter einfach über das Internet finden

Nicht immer gibt es in unmittelbarer Umgebung genügend Interessenten für einen Saisonjob. Für Arbeitgeber ist es daher komfortabel, sich online nach den passenden Arbeitskräften umzuschauen. Auf meinsaisonjob.de etwa melden sich sowohl Unternehmen wie auch Jobinteressenten an. Arbeitgeber können sich in den Profilen ein erstes Bild von den potenziellen Saisonarbeitern machen, sie kontaktieren und sich mit ihnen über Daten und Vergütungen verständigen.

Neue Richtlinien für Saisonarbeiter aus dem Ausland

Da zahlreiche Saisonarbeiter auch aus dem Ausland anreisen, hat die EU Richtlinien erlassen, die zum Schutz der Arbeitskräfte beitragen. Arbeitgeber müssen nun schon vor der Einreise der Saisonarbeiter diesen einen gültigen Vertrag zukommen lassen, in dem Arbeitszeiten und Löhne (mindestens in Deutschland geltender Mindestlohn) festgelegt sind. Zugleich muss ein Nachweis über die Unterkunft erbracht werden. Stellt der Arbeitgeber sie, darf sie den Saisonarbeitern nicht vom Lohn abgezogen werden.

Tags: Saisonarbeit Gastronomie, Aushilfen in der Gastronomie