Ein leidiges Thema: Eine Abmahnung für ein Hotel und Restaurant, aber auch für die übergeordnete Hotellerie, Gastronomiebranche und Hotelkette kann aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen und erzeugt zusätzliche Arbeit und Kosten. Oft geht es z.B. um Kartenrechte, die Partnern von Hotels in Nichtkenntnis der Lizenzrechte irrtümlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und dann auch noch neben dem Lizenznehmer und Lizenzgeber Dritte involviert. IP Jaeschke Marken- und Medienrecht hat das Thema aufgeschlüsselt. Heute wird die Übersicht zum Ratgeberartikel und die ersten drei Kapitel veröffentlicht
Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten (-> Urheberrecht)
ergeben, wird der Rechtsinhaber den (oft nur vermeintlichen)
Rechtsverletzer in aller Regel abmahnen und ihn auffordern, eine sog.
"strafbewehrte Unterlassungserklärung" sowie etwaige weitere Erklärungen
(etwa Anerkennung der Auskunftsverpflichtung und der
Schadensersatzpflicht) abzugeben.
Eine Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Abmahnung besteht nicht. Die
Abmahnung liegt aber im Interesse des Rechtsinhabers, da er sonst im
Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer die
Kosten des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens selbst zu
tragen hat, sofern die Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.
Darüber hinaus wird ein Gericht regelmäßig viel eher zum Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch bloßen Beschluss, d.h. ohne Anhörung des
Gegners, willens sein, wenn diesem durch die Abmahnung bereits
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Inhalt dieses Ratgeber-Artikels:
I. Definition der "Abmahnung"
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
III. Inhalt einer Abmahnung
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
V. Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung
VI. Zugang der Abmahnung
VII. Aufklärungspflichten des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden
VIII. Unterlassungserklärung
IX. Unberechtigte Abmahnung
X. Kosten
XI. Warum sollte man einen "Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz" beauftragen ?
XIV. Zu "Bitte schicken Sie mir vor einer Abmahnung eine E-Mail"-Hinweisen
XV. Reaktion nach Erhalt einer Abmahnung
Im Einzelnen:
I. Definition der "Abmahnung"
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere
Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder
vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Bereich des sog.
Gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Wettbewerbsrecht und im
Urheberrecht. Gewerbliche Schutzrechte sind etwa Marken, Patente und Geschmacksmuster (Designs). In Österreich ist anstatt des Begriffes Abmahnung die Bezeichnung "Unterlassungsaufforderung" verbreitet.
II. Rechtsgrundlage der Abmahnung
Die Abmahnung ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut
und wird als sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag" verstanden. Dabei
geht das Recht davon aus, dass eine berechtigte Abmahnung auch vom
Abgemahnten gewollt ist, da damit ein viel teurerer Gerichtsprozess
vermieden wird. Inzwischen ist die Abmahnung auch gesetzlich geregelt,
etwa im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht:
Nach § 12 Abs. 1 des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann danach der Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Auch gemäß § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den
Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt
werden. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die
Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen
für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich danach in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Die Abmahnung ist wie angesprochen auch aus der Sicht des Abmahnenden
sinnvoll und notwendig, denn verzichtet er auf die Abmahnung und reicht
direkt Klage bei Gericht ein, hat er die dadurch entstandenen
Verfahrenskosten selbst zu tragen, wenn der Beklagte den
Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und auch sonst keinen Anlass zur
Klageerhebung gegeben hat.
III. Inhalt einer Abmahnung
Für die inhaltliche Gestaltung der Abmahnung gibt es KEINE
verbindlichen Vorgaben. Notwendig ist jedoch, dass der Abmahnende zur
Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens vom Abgemahnten (ggf. unter
Fristsetzung) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
fordert. Dabei muss die Abmahnung, wenn sie ihre Wirkung nicht verfehlen
soll, Angaben zur sog. "Aktivlegitimation" oder "Sachbefugnis" (= die
Befugnis des Abmahnenden, den jeweiligen Anspruch geltend zu machen),
zur Person des Abgemahnten, zu den konkreten tatsächlichen Umständen,
aus denen der Unterlassungsanspruch folgt sowie die Androhung
gerichtlicher Schritte enthalten.
Rechtsausführungen sind grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings ist
es zur Verdeutlichung des Anspruches sinnvoll, auf die rechtlichen
Grundlagen hinzuweisen, aus denen sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ergibt bzw. nach Ansicht des Abmahnenden ergeben
soll. Eine Vorformulierung des Unterlassungsanspruchs ist ebenfalls
nicht erforderlich, jedoch hilfreich, da auf diese Weise unzweifelhaft
zum Ausdruck gebracht wird, in welchem Umfang der Abmahnende eine
Unterwerfung des Abgemahnten erwartet. Oft verlangen Abmahnende mit
ihrer Abmahnung mehr (z. B. eine inhaltlich zu weit gehende
Unterlassungsverpflichtung) als ihnen zusteht, weshalb Abmahnende sich
immer von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz vor Abgabe
einer Unterlassungserklärung beraten lassen sollten.
Demnächst folgt der Artikel
IV. Form der Abgabe der Abmahnung
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