Oberlandesgericht Köln bestätigt Notwendigkeit, Bettensteuer in den Endpreis zu inkludieren
Köln, 17. März 2013 – Das Oberlandesgericht Köln hat am Freitag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Thema Bettensteuer eine Entscheidung getroffen. Demnach muss dem Gast immer der Übernachtungspreis einschließlich aller Preisbestandteile angezeigt werden – insbesondere der Bettensteuer, wenn diese vom Hotel auf den Gast umgelegt wird.
Das Oberlandesgericht bestätigt damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln gegen das Portal Booking.com, welches bis dato die Bettensteuer nicht flächendeckend in den Endpreis inkludierte. Unabhängig von der Ausweisung eines korrekten Endpreises sieht die HRS Group das Thema Bettensteuer kritisch und unterstützt weiterhin die Position der Hotelverbände, welche ebenfalls die Bettensteuer unter verschiedenen Aspekten ablehnen.
„Losgelöst vom Sinn der Bettensteuer, den wir durchaus hinterfragen, hat das Oberlandesgericht Köln nun eine einheitliche Vorgehensweise festgesetzt. Auch wir lehnen die Bettensteuer aufgrund ihrer Komplexität und schlechten Praktikabilität ab. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass wir uns an geltendes Recht halten müssen“, sagt Dr. Johannes Fuhr, Mitglied der HRS Geschäftsleitung, und verweist auf Paragraph 1 der Preisangabenverordnung.
TOPTipps mit allen Kennzahlen der Hotellerie von Hotelier.de
- Hotelketten weltweit
- Top Hotels Deutschland
- Finden Sie hier alle geplanten Hotelbauprojekte weltweit
- Kennzahlen Hotellerie Deutschland global siehe 'Hotelmarkt Deutschland'
Produkte von Hotelier.de
Hotels und Portalen, die sich nicht an diese Regelung halten, drohen gerichtliche Verfahren – bei Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagung in der Regel eine Ordnungsstrafe. Die HRS Group hat daher keine andere Wahl und wird nur Hotels vertreiben, welche die Bettensteuer korrekt einpreisen.