Gerade die kleinen Hotels und Restaurants sind von der Kreise betroffen. Hier die Einzelheiten, wer Soforthilfe in welcher Höhe beantragen kann - mit Links in die Soforthilfe aller Bundesländer von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Hamburg über Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bis Thüringen
Die Hotellerie und Gastronomie hat es zuerst getroffen. Die Einnahme-Ausfälle sind Existenz bedrohend. Mit Milliarden unterstützt das Bundesfinanzministerium direkt Unternehmen wie Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe und schüttet so zusätzlich Geld zu den Soforthilfe-Länderprogrammen aus.
- Was wird gefördert?
- Wie hoch ist die Förderung?
- Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
- Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
- Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
- Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
- Was muss nachgewiesen werden, damit Soforthilfe gezahlt wird?
- Soforthilfe der Bundesländer von Baden-Württemberg bis Thüringen
Was wird gefördert?
Die Betriebe sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe unterstützt werden, u.a. für laufende Betriebskosten durch einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.
Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Beispiel: für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, muss ich ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergeben. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 20.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 10.000 Euro (Quelle dieses Absatzes ist die Förderung in Nordrhein-Westfalen).
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten - also viele kleine Hotels und Restaurants - erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate. Diese Summe muss nicht zurückgezahlt werden.
Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Diese Unternehmen erhalten bis einmalig bis zu 15.000 € für 3 Monate, auch diese Summe muss nicht zurückgezahlt werden.
Soforthilfe für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
Dies ist ein Förderprogramm der Länder, hier gibt es z.B. über das Land Nordrhein-Westfalen 25.000 Euro.
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Soforthilfe der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019 (Quelle Nordrhein-Westfalen). Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in die Zahl der Vollzeitbeschäftigten:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist jeweils mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird.
Was muss nachgewiesen werden, damit Soforthilfe gezahlt wird?
Um Soforthilfen zu erhalten, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Liquiditätsengpass, Existenzbedrohung) als Folge der Corona-Pandemie nachweisen. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Die Anträge werden von den jeweiligen Bundesländern bearbeitet. Die Antragstellung kann elektronisch erfolgen.
Soforthilfe der Bundesländer von Baden-Württemberg bis Thüringen
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
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