Keine Umsatzsteuer bei Mahlzeiten auf Schiffen
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Keine Umsatzsteuer bei Mahlzeiten auf Schiffen

02.08.2019 | Deutscher Reiseverband

Für Bordverkäufe von Speisen und Getränken wird weiterhin auf Kreuzfahrtschiffen keine Umsatzsteuer erhoben

Schöne Tischeindeckung auf dem Fluss-Kreuzfahrtschiff MS Heidelberg: Bildquelle Hotelier.de
Schöne Tischeindeckung auf dem Fluss-Kreuzfahrtschiff MS Heidelberg: Bildquelle Hotelier.de

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bordverkäufe von Speisen und Getränken auf Kreuzfahrtschiffen bleibt bestehen. Das Bundesfinanzministerium wird diese Regelung nicht – wie ursprünglich im Referentenentwurf geplant – im Rahmen des Jahressteuergesetzes streichen. Im Umsatzsteuergesetz sollen somit Bordverkäufe, die bei Fahrten zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen stattfinden, auch künftig steuerbefreit (§ 4 Nr. 6e UStG) bleiben.

In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten sieben Verbände der Tourismuswirtschaft – darunter der DRV – diese und weitere geplante Änderungen des Jahressteuergesetzes deutlich kritisiert. Würde die Umsatzsteuerbefreiung wegfallen, so befürchtete der DRV, hätte das negative Auswirkungen auf die betroffenen Reedereien im internationalen Fähr- und Fahrgastverkehr und der Kreuzschifffahrt. Ein solcher Wegfall wäre weder europarechtlich erforderlich noch auf europäischer Ebene abgestimmt und auch aufgrund eines zu geringen zeitlichen Vorlaufs nicht umsetzbar, hieß es zur weiteren Begründung in der Verbändeposition.

Diese Argumente fanden Gehör, wie der jetzt vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zeigt. Der DRV wird seine weiteren Forderungen in dem nach der Sommerpause anlaufenden parlamentarischen Verfahren gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages weiter verfolgen. Das Jahressteuergesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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